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Besorgnis der Befangenheit
In der Ablehnung der Protokollierung der Äußerungen der Beteiligten im Wortlaut liegt keine rechtsfehlerhafte Entscheidung, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Die dienstliche Äußerung eines als befangen abgelehnten Richters ist entbehrlich, wenn das Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Gründe gestützt wird, die eine Besorgnis der Befangenheit offenkundig nicht begründen können. In einem solchen Fall muss eine vorliegende dienstliche Äußerung den Verfahrensbeteiligten nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben werden.