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Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids
Auch wenn man den Auffassungen in der Literatur folgt, dass eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nicht in Betracht komme, auch wenn im Gesetz keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist, so ist für die Geltendmachung der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO wenigstens eine Frist von zehn Jahren seit der unentgeltlichen Zuwendung anzunehmen.