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Häusliches Arbeitszimmer
BMF klärt Einzelfragen zur objektbezogenen Abzugsbeschränkung
Der BFH hat in jüngster Zeit in zahlreichen Urteilen entschieden, dass die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Personen objektbezogen ist und sich nicht auf die einzelne, das häusliche Arbeitszimmer nutzende Person bezieht. Diese Entscheidungen stehen im Gegensatz zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die in diesem Punkt großzügiger war. Die Finanzverwaltung hat sich die Auffassung des BFH zu Eigen gemacht und wendet sie mit Übergangsregelung ab an.
Objektbezogenheit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können seit 1996 nur noch in bestimmten Fällen steuerlich geltend gemacht werden. Vielfach ist der Abzug auf 1 250 € (Höchstbetrag) begrenzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 i. V. mit Satz 3 Halbsatz 1 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen war dieser Höchstbetrag nach bisheriger Verwaltungsauffassung personenbezogen zu gewähren und ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten – der jeweiligen Person – aufzuteilen. Der BFH hat entschieden, die Abzugsbeschränkung sei objektbezogen zu verstehen. Damit gilt der Höchstbetrag pro häuslichem Arbeitszimmer und nicht pro nutzender Person.