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Gewerbesteuer | Doppelt ansässige Gesellschaften (§ 2 Abs. 2 GewStG)
Die nach dem Recht eines anderen EU-Staats gegründeten Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland erlangen nach bisheriger gewerbesteuerlicher Verwaltungsauffassung erst mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit im Inland (Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR). Diese Verwaltungsauffassung ist durch die , Centros, und v. - Rs. C-208/00, Überseering, überholt. Solche sog. doppelt ansässigen Gesellschaften sind gem. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (hier: FinMin NRW G 1402 - 22 - V B 4) im Inland voll rechtsfähig. Auf die Eintragung im deutschen Handelsregister kommt es nicht an. Der Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bei Begründung der doppelten Ansässigkeit einer in den Geltungsbereich des EGV fallen...