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Die Besteuerung des Rotlichtmilieus
Auch sittenwidrige Geschäfte unterliegen der Steuerpflicht
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) am wird weiterhin über die Sittenwidrigkeit der Prostitution gestritten. Für die Beurteilung der Steuerpflicht hat die Frage der Sittenwidrigkeit der Prostitution allerdings keine Bedeutung, denn für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen die guten Sitten verstößt. Deshalb unterliegen auch die im Rotlichtmilieu tätigen Personen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer sowie mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Besteuerungstatbestände erfüllt sind. Der nachfolgende Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen die im Rotlichtmilieu agierenden Personengruppen der Besteuerung unterliegen.
I. Besteuerung der Prostituierten
1. Prostituierte als Arbeitnehmer
Ob Prostituierte unselbständig als Arbeitnehmer oder selbständig tätig sind, richtet sich nach den allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen (vgl. insbesondere § 1 LStDV und H 67 LStH). Maßgebend ist danach das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungs...BStBl 1999 II S. 534