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FG Münster Urteil v. - 13 K 2663/04 Kfz EFG 2005 S. 1151

Gesetze: KraftStG § 10 Abs 4, KraftStG § 10 Abs 1

Kraftfahrzeugsteuer:

Nacherhebung der Kfz-Steuer nur bei ausreichendem Nachweis der zweckwidrigen Verwendung eines Anhängers

Leitsatz

1) Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.

2) Hat der Halter des Anhängers bei dessen Vermietung im formularmäßigen Mietvertrag und in den Rechnungen auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Anhängerzuschlags für die Zugmaschinen hingewiesen, so kann die zweckwidrige Verwendung durch den Mieter dem Halter nicht als eigene Unzulässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn letzterer die steuerrechtlichen Folgen daraus tragen muss.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1151
EFG 2005 S. 1151 Nr. 14
RAAAB-55172

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FG Münster, Urteil v. 05.04.2005 - 13 K 2663/04 Kfz

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