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Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Scheinfirmen
Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Ist nicht nachgewiesen, dass die mündlich geschlossenen Werkverträge mit der in der Rechnung ausgewiesenen Gesellschaft geschlossen wurden, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, weil es an der Identität des in der Rechnung als Leistender erscheinenden GmbH und dem tatsächlichen Leistungserbringer fehlt.