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Offenbare Unrichtigkeit bei Eigenheimzulage-Festsetzungen
Das FG Niedersachsen hat mit den Urteilen v. 7. 3. 2005 - 15 K 639/04 und v. 31. 3. 2005 - 3 K 849/04 entschieden, dass die unterlassene Eingabe der Ziffer 1 bei der Kennziffer 20.32 (Ausbau/Erweiterung) eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO darstellt, wenn aus den Angaben des Anspruchsberechtigten im Eigenheimzulagen-Antrag eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dem Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits bestehenden Objektes handelt. In diesem Sinne hat auch das FG Sachsen-Anhalt mit seinem Beschluss v. 20. 9. 2004 - 3 V 1151/04 (EFG 2005 S. 517) entschieden. Die OFD Münster teilt mit, dass in entsprechenden Fällen nach den Urteilsgrundsätzen des FG Niedersachsen zu verfahren ist.