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Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters
Der als Saalassistent im Automatenbereich einer Spielbank angestellte Arbeitnehmer hat den ihm aufgrund der arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen zustehenden Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Aufgrund des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs unterliegen die Trinkgelder nicht dem § 3 Nr. 51 EStG. Die von Spielbankbesuchern in den sog. Tronc gezahlten Zuwendungen sind als Trinkgelder, d. h. als freiwillig entrichtete Leistungen, anzusehen.