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Nachversteuerung von in Österreich erzielten Betriebsstätteneinkünften
Eine Hinzurechnung von Verlusten aus einer österreichischen Betriebsstätte, die in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Deutschland berücksichtigt worden sind, hat für den Veranlagungszeitraum 1994 nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG zu unterbleiben, da nach den Vorschriften des ausländischen Staats ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden konnte.