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Falsche Computereingabe als offenbare Unrichtigkeit
Vorzeichen sind „Kommunikationshilfen” zum Umgang mit dem Computerprogramm. Selbst wenn der Sachbearbeiter den Bedeutungsgehalt der Eingabe verkannt hat, ist ein falsch in den Computer eingegebenes Vorzeichen jedenfalls dann als mechanisches Versehen i. S. von § 129 AO anzusehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass er mit der Eingabe eine „falsche” Rechtsentscheidung umsetzen wollte.