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NWB Nr. 25 vom Seite 2147 Fach 19 Seite 3345

Berliner Tabelle zum Unterhalt

Stand 1. 7. 2005

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom festgesetzten Regelbeträgen ab für das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (BGBl 2005 I S. 1055) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: – vgl. NWB F. 19 S. 3339) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.


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Altersstufen in Jahren
0–5
6–11
12–17 [–20*]
(Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.)
(Geburt bis 6. Geburtstag)
(6. bis 12. Geburtstag)
(12. bis 18. Geburtstag)*18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaushalt lebend
Vomhundertsatz Ost
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Alle Beträge in Euro
Gruppe
a)
bis
1 000
188
228
269
100
b)
1 000 –
1 150
196
238
280
ab
1 150
Gruppen 1 bis 13 wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe
und ohne Bedarfskontrollbetrag – vgl. NWB F. 19 S. 3339)

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