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Nebenberufliche Fortbildungslehrgänge
Gilt die Dreimonatsfrist für Dienstreisen?
Mit hat der BFH für einen Architekten, der Bauleitertätigkeiten an verschiedenen Baustellen ausübte, entschieden, dass diese vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit (Architekturbüro) erbrachte Arbeitsleistung auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere) Arbeitsstätte begründet, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt. Die hier vom BFH vorgenommene rechtliche Würdigung hat Auswirkungen auf alle anderen Bereiche, die an den Reisekostenbegriff in Verbindung mit der Frage des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte anknüpfen. Die Verwaltungsfiktion der R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR zur Unterstellung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten des Einsatzes an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte ist mit der BFH-Entscheidung klarer modifiziert worden. Der folgende Beitrag macht deutlich, inwieweit – auch unter Einbeziehung der geänderten Verwaltungsanweisungen in R 34 LStR – bei Fortbildungslehrgängen die neue BFH-Rechtsprechung zum Tragen kommt.