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Zurückbehaltung von Steuerunterlagen
Ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an den Handakten besteht gem. § 66 Abs. 4 StBerG nur insoweit, als er für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen hat, noch Vergütung verlangen kann. Wenn die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würden, besteht kein Zurückbehaltungsrecht, z. B. wenn die Gegenforderung des Steuerberaters schwierig und zeitraubend ist und dadurch die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs des Mandanten auf unabsehbare Zeit verhindern kann.