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Erwerb von Mehrzuteilungen im Flurbereinigungsverfahren
Eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG dient nicht der Abfindung in Land, sondern beinhaltet einen zusätzlichen Erwerb von Land über die eingebrachten und dafür als Abfindung erlangten Grundstücksflächen hinaus. Sie stellt damit keine von der Besteuerung ausgenommene Abfindung in Land i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG dar.