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Geldwerter Vorteil bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers, der ein Arbeitgeberdarlehen erhält, kann die Finanzverwaltung Durchschnittswerte festsetzen. Die Regelung in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 mit einem Darlehenszinssatz von 6 v. H. ist nicht am Marktgeschehen orientiert und bindet die Rechtsprechung nicht. 1999 war ein effektiver Zinssatz von 4,99 v. H. durchschnittlich hoch, so dass kein geldwerter Vorteil für ein Arbeitgeberdarlehen mit entsprechender Zinshöhe anzunehmen ist.