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Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten
FG Niedersachsen gewährt Prozesskostenhilfe
Rentenversicherungsbeiträge können Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-) steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 EStG erfüllen.
Nach dem kommt in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht nur als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben, sondern als unbeschränkt abzugsfähige vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einem zu prognostizierenden regulären Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr derzeit schon feststeht, dass der künftige Rentenbezug (ab 2040) zu 100 v. H. einkommensteuerpflichtig sein wird.
Dem Einwand der Verwaltung, Rentenversicherungsbeiträge seien möglicherweise begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber kraft Gesetzes den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugeordnet, ist das Gericht mit folgendem Argument entgegen getreten: „Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betrieb...