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BGH 01.06.2005 VIII ZR 216/04, NWB 24/2005 S. 195

Mietrecht | Klage auf rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozess

Der entschieden, dass die durch § 592 Satz 1 ZPO grundsätzlich jedem Gläubiger einer Geldschuld eingeräumte Befugnis, im Urkundenprozess einen vorläufigen Titel gegen den Schuldner zu erlangen, auch dem Vermieter von Wohnraum zusteht, der unter Vorlage des Mietvertrags rückständige Miete geltend macht. Dies gilt auch, wenn der Mieter Mängel der Mietsache geltend macht, diese aber mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln (Urkundenbeweis und Parteivernehmung) nicht belegen kann. Ist der Mieter durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung der Miete verurteilt worden, kann erst im Nachverfahren über das Vorliegen von Mängeln und eine sich daraus ergebende Mietminderung entschieden werden.

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