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Kirchensteuer | Zugang einer beglaubigten Austrittserklärung
Der BayVGH stellt in seinem Urt. v. - 7 BV 03.2566 (STAZ 2005, 144) klar, dass eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung i. S. des § 130 Abs. 3 BGB mit dem Zugang bei dem zuständigen Amtsträger (hier: Standesamt) wirksam wird, wofür der Einwurf in den Briefkasten der Behörde ausreicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der zuständige Amtsträger von jener auch Kenntnis genommen und zusätzlich keinen Anlass zu weiteren Beanstandungen oder Ergänzungen gesehen hat.