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Finanzgerichtsordnung | Keine gesonderte Anfechtung von Feststellungen in einem Betriebsprüfungsbericht
Die in einem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen sind nicht mit einem Rechtsbehelf gesondert angreifbar. Der Prüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO anfechtbarer Verwaltungsakt. Anfechtbar sind nur die aufgrund des Prüfungsberichts erlassenen Steuerbescheide ( NWB HAAAB-54241).