Leitfaden zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff. EStG
1. Örtliche Zuständigkeit
1.1. Besteuerung inländischer Bauunternehmer
Für Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen und die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt bzw. bei Körperschaften den Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ergeben sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Besonderheiten. Es finden die §§ 18 ff AO uneingeschränkt Anwendung. Wird eine Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ertragsteuerlich geführt (sog. große Arbeitsgemeinschaften), gelten die Regelungen für die Personengesellschaften vorbehaltlos. Zuständig ist das Betriebsfinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. In den Fällen der sog. kleinen Arbeitsgemeinschaften (§ 180 Abs. 4 AO bzw. § 2a GewStG) ist für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, das für die Umsatzsteuer zuständig ist.
1.2. Besteuerung ausländischer Bauunternehmer
Abweichend von den §§ 19, 20 AO ist gemäß § 20a Abs. 1 AO für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen, das Finanzamt örtlich zuständig, das für die Besteuerung der Umsätze nach § 21 Abs. 1 AO i.V.m. der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer der im Ausland ansässigen Unternehmer (UStZustVO) zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat. Danach werden von der besonderen Zuständigkeitsregelung auch Körperschaften mit Sitz im Ausland erfasst, deren Geschäftsleitung sich aber im Inland befindet und die somit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten für diese Unternehmen abweichend von den §§ 38 bis 42 f EStG ebenfalls die vorgenannten Regelungen.
Die Sonderzuständigkeit für ausländische Bauunternehmer und ausländische Arbeitnehmer ergibt sich aus der Anlage 1.
2. Zuständigkeitsverordnung der Finanzämter (ZustVOFÄ)
Die Bauabzugsbesteuerung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist. Werden die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 6 ZustVOFÄ einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für die Bauabzugssteuer zuständig (§ 27 ZustVOFÄ).
Danach ist das Finanzamt Wi II hinsichtlich der Bearbeitung der Anmeldung des Steuerabzugs auch für das Finanzamt Wi I zuständig (§ 6 Abs. 1 ZustVOFÄ).
Bei Bauunternehmern in der Rechtsform einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sowie bei Einzelunternehmen als Organträger und bei Personengesellschaften als Organträger sind folgende Finanzämter für andere Finanzämter hinsichtlich der Festsetzung des Steuerabzugs zuständig (§ 6 Abs. 2 ZustVOFÄ):
das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für das Finanzamt Kassel-Spohrstraße,
das Finanzamt Offenbach am Main-Land für das Finanzamt Offenbach am Main-Stadt – für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt –,
das Finanzamt Offenbach am Main-Stadt für das Finanzamt Offenbach am Main-Land – für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt –.
Ist das leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (vgl. Rz. 99 der ESt-Kartei § 48 Karte 1 Rz. 99).
3. Freistellungsverfahren
(zuständig: Veranlagungsteilbezirk)
3.1. Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen
3.1.1. Allgemeines
Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung ergeben sich aus § 48b Abs. 1 und 2 EStG sowie ESt-Kartei § 48 Karte 1, Rz. 29 ff.
Danach ist insbesondere zu untersuchen, ob:
Steuerrückstände bestehen (O-Abfrage),
laufende Steueranmeldungen/-erklärungen rechtzeitig abgegeben wurden und
in der Vergangenheit unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen/-erklärungen gemacht wurden (Steuerakte).
Die Prüfungsergebnisse sowie die Entscheidung über Art und Umfang der Freistellung können auf dem Arbeitsbogen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung (Arbeitsbogen Freistellung – Anlage 2) vermerkt werden.
In Feststellungsfällen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO) ist zur abschließenden Einschätzung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vorliegen, ggf. (fernmündlich) Rücksprache mit dem Feststellungsfinanzamt zu halten.
Bestehen Steuerrückstände, ist im Benehmen mit der Vollstreckungsstelle zu entscheiden, ob zu sichernde Steueransprüche gefährdet sind.
Von einer Gefährdungslage ist nicht auszugehen, wenn ein Erfolg versprechender Stundungs- bzw. Aussetzungsantrag vorliegt. Auch bei gewährtem Vollstreckungsaufschub kann eine Freistellungsbescheinigung erteilt werden, wenn sicher ist, dass die Vereinbarungen vom Steuerpflichtigen eingehalten werden.
In diesen Fällen sollten die Freistellungsbescheinigungen aber grundsätzlich nur auf eine kurze Dauer (bis zu einem Jahr), längstens jedoch für die Dauer der Billigkeitsmaßnahme befristet sein.
Bei nachhaltigen Steuerrückständen (länger als drei Monate bestehende und – absolut wie relativ geschen – nicht nur geringfügige Lohnsteuer-, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschulden) sind die Freistellungsbescheinigungen – sofern keine Versagungsgründe entgegenstehen (s. u.) – ebenfalls grundsätzlich auf eine kurze Zeit (bis zu einem Jahr) zu befristen oder ggf. auftragsbezogen zu erteilen. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger wiederholt Steueranmeldungen/-erklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
Bei Schätzungsfällen und/oder Vollstreckungsfällen ist eine Freistellung – nach vorheriger Anhörung – grundsätzlich zu versagen, wenn die steuerliche Unzuverlässigkeit von einigem Gewicht ist. Anhaltspunkte hierfür können sein:
rückständige Steuererklärungen für mehr als einen VZ,
rückständige (Vor-)Anmeldungen
bei monatlicher (Vor-)Anmeldepflicht für mehr als drei (Vor-)Anmeldezeiträume,
bei vierteljährlicher (Vor-)Anmeldepflicht von mehr als zwei (Vor-)Anmeldezeiträume,
bei jährlicher Anmeldepflicht von mehr als einem (Vor-)Anmeldezeitraum,
Lohnsteuerrückstände über 2.500 EUR für mehr als drei Monate oder
das Vorliegen eines Insolvenzantrags bzw. ein laufendes Gewerbeuntersagungsverfahren.
Die vorstehenden Kriterien sind nicht starr anzuwenden. Bei der Entscheidung über den Freistellungsantrag sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Bringt der Antragsteller vor, durch die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung keine Aufträge mehr zu erhalten und deshalb in seiner Existenz gefährdet zu sein, so ist dies von ihm zu belegen (vgl. –, BFH/NV 2003 S. 166, und –, BFH/NV 2003 S. 313).
Zu den Besonderheiten der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung im Insolvenzverfahren vgl. ESt-Kartei § 48 Karte 1, Rz. 33, 80 und 88.
3.1.2. Nicht erfasste/neu gegründete Unternehmen
Bei bisher steuerlich nicht erfassten Unternehmen, die eine Freistellungsbescheinigung beantragen, ist zunächst dem Steuerpflichtigen – der nach Rechtsform unterschiedliche – Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zuzusenden (Lager-Nummer 852, 852a, 1780).
Bei sog. Existenzgründern soll eine Freistellungsbescheinigung erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche entstehen (z. B. wegen erwarteter Anlaufverluste und fehlender Arbeitgebereigenschaft). Die Freistellung sollte in diesen Fällen – im Hinblick auf mögliche spätere Änderungen der Unternehmenssituation – i.d.R. auf ein Jahr befristet werden.
In anderen Fällen kann im Einzelfall ebenfalls eine restriktivere Handhabung – zumindest bis zum Eingang der ersten Steuererklärung – geboten sein (i.d.R. Befristung auf ein Jahr). Dazu ist jedoch notwendig, im Einzelfall zu prüfen, ob der Unternehmer oder das neu gegründete Unternehmen nicht bereits im wirtschaftlichen Verkehr tätig war. Können sich aus der früheren Betätigung Rückschlüsse auf die Steuerehrlichkeit ziehen lassen, sind diese bei Erteilung der Freistellungsbescheinigung zu berücksichtigen. Mindestvoraussetzung für die Erteilung einer Freistellung ist, dass der Unternehmer/das Unternehmen seiner Anzeigepflicht nach § 138 AO nachgekommen ist und keine Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) vorliegt.
3.1.3. Gewerbeabmeldungen
Bei Gewerbeabmeldungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine erteilte Freistellungsbescheinigung zu widerrufen ist. Ein Widerruf kommt grundsätzlich nur bei Anhaltspunkten für einen späteren missbräuchlichen Einsatz (z. B. bei nur kurzem Bestehen des Unternehmens) in Betracht. Im Falle der Betriebseinstellung steuerlich zuverlässiger Unternehmen (z. B. aus Altersgründen) ist die Freistellung regelmäßig nicht zu widerrufen.
3.2. Ablehnung
Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das Finanzamt unter Angabe der Gründe einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
3.3. Überwachung der Freistellungsvoraussetzungen – Widerruf
Die Voraussetzungen für die Freistellung müssen während der gesamten Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung vorliegen.
Es ist es daher erforderlich, die künftige Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu überwachen.
Eine Freistellungsbescheinigung soll widerrufen werden, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Ob und wann ein Widerruf vorgenommen wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
3.4. Organisation des Freistellungsverfahrens
3.4.1. Allgemeines
Auf formlosen Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist (vgl. § 48b Abs. 1 EStG).
Die Freistellungsbescheinigung ist unter Verwendung der OFD-Vorlage „Freistellung Steuerabzug bei Bauleistungen” zu erteilen.
Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Freistellungsbescheinigung stehen folgende WiF-Vorlagen zur Verfügung:
Freistellung Ablehnung bei Bauleistungen
Freistellungsbescheinigungen Bauleistungen Widerruf
Freistellungsbescheinigungen Bauleistungen Rücknahme
Die Bearbeitung erfolgt in dem für den Leistenden zuständigen VTB G/P/K. Freistellungsbescheinigung, Ablehnung oder Widerruf/Rücknahme sind unter der entsprechenden Steuernummer elektronisch zu speichern, die Aktenausfertigung (Papier) ist grundsätzlich der Akte vorzuheften. Sofern mehrere (projektbezogene) Freistellungsbescheinigungen erteilt werden, ist ein gesonderter Hefter anzulegen. Die Maßnahme ist in der EiBE-Datenbank zu vermerken.
Tz 2. der gültigen Zeichnungsrechtsvorschriften i.V.m. Abschnitt 4.3 FAGO (Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters) ist analog anzuwenden. Die Zeichnungsrechtsvorschriften werden mit gesonderter Verfügung angepasst.
3.4.2. Freistellungsbescheinigung
Die Freistellungsbescheinigung ist stets in einfacher Ausfertigung zu erteilen. Es ist ein Dauertatbestand anzulegen (Textfeld), der folgende Daten enthalten muss:
Freistellungsbescheinigung vom (Datum)
Dauer der Bescheinigung (Geltungsdauer) oder Bauleistung/Leistungsempfänger/Dauer
Die Freistellungsbescheinigung ist mit einer Sicherheitsnummer zu versehen. Sie wird vom Word-Programm automatisch generiert (zufällig), in den Vordruck eingestellt und dort neben der Steuernummer dargestellt. Es ist sicherzustellen, dass eine Sicherheitsnummer im Zusammenhang mit einer Steuernummer nicht doppelt vergeben wird. Sofern der Leistende steuerlich noch nicht geführt wird, ist grundsätzlich eine Neuaufnahme durchzuführen und die entsprechende Steuernummer bei Erteilung der Freistellungsbescheinigung zu verwenden. Bei ausländischen Bauunternehmen (Finanzamt Kassel-Hofgeismar) muss eine Neuaufnahme nicht zwingend erfolgen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass derartige Fälle überwacht werden.
3.4.3. Ablehnung bei Steuerpflichtigen ohne Steuernummer
Sollte im Rahmen einer Ablehnung keine Steuernummer des Leistenden zur Verfügung stehen, ist die Aktenausfertigung (Papier) in Sammelordnern aufzubewahren.
3.4.4. Internetabfrage beim Bundesamt für Finanzen (BfF)
Um Leistungsempfängern die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung durch Internetabfrage zu überprüfen, ist beim BfF eine Internetabfrage bereitgestellt worden (aufrufbar im OFD-Intranet unter „andere Webs/Bundesamt für Finanzen/Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen”). Für Abfragezwecke wird die auf der Freistellungsbescheinigung ausgewiesene Steuernummer des Leistenden sowie die dort angegebene Sicherheitsnummer benötigt. Zudem ist eine Registrierung erforderlich. Darüber hinaus können sich Leistungsempfänger an das zuständige Finanzamt wenden, um die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung zu überprüfen.
Um den Anwendern eine stets aktualisierte Internetabfrage zu ermöglichen, sind in die Datenbank EiBE im OFD-Intranet die Daten aus der Freistellungsbescheinigung, der Ablehnung sowie des Widerrufs/der Rücknahme einzugeben. Die Daten werden an das BfF übermittelt. Die Erfassung soll zeitnah – möglichst noch am Ausstellungsstag – durchgeführt werden.
Im Einzelnen verweist die OFD auf ihre Mail-Verfügungen zur EiBE-Datenbank im OFD-Intranet unter Steuerverwaltung/Fachinformationen/Einkommensteuer/Arbeitsbereiche/Steuerabzug Bauleistungen/EiBE-Datenbank.
3.5. Erteilung einer (Folge-)Freistellungsbescheinigung
Nach Tz. 36 des IV A 5 – S 2272 – 1102 (BStBl 2002 I S. 1399 = ESt-Kartei § 48 Karte 1) gilt eine Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, bereits sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erstellten Freistellungsbescheinigung anknüpft (Folgebescheinigung).
Wird die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung mehr als sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung verlangt oder ist dem Antrag nicht zu entnehmen, dass eine Folgebescheinigung gewünscht wird, ist – entsprechend dem Grundsatz des eine Freistellungsbescheinigung auszustellen, die ab dem Tag der Ausstellung gültig ist (vgl. auch ESt-Kartei § 48b Karte 3 N).
3.6. Zuständigkeitswechsel
Bei Änderung eines der in der Freistellungsbescheinigung eingetragenen persönlichen Identifikationsmerkmale (Steuernummer, Name oder Anschrift bzw. Firma) ist auf Antrag des Steuerpflichtigen eine neue Freistellungsbescheinigung vom ggf. neu zuständigen Finanzamt zu erteilen. Die neue Freistellungsbescheinigung kann eine von der bisherigen Freistellungsbescheinigung abweichende Befristung enthalten. Die bisherige Freistellungsbescheinigung bleibt daneben bestehen. Beim Bundesamt für Finanzen werden die Daten beider Bescheinigungen gespeichert und zur Abfrage bereitgehalten (ESt-Kartei § 48 Karte 1 Rz. 40).
4. Anmeldung des Steuerabzugs (§§ 48 Abs. 1 u. 48a Abs. 1 EStG)
4.1. Allgemeines zur Anmeldung
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldezeitraum (Kalendermonat) selbst berechnet.
Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich (§§ 167, 168 AO). Die Bearbeitung erfolgt in der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle. Die Ablage der Anmeldungen hat nach der Steuernummer geordnet in einem separaten Ordner/Hefter zu erfolgen.
Die Anmeldung muss vom Leistungsempfänger oder von einem Vertreter unterschrieben sein. In der Anmeldung sind alle für diesen Leistenden im Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungen einzeln anzugeben; zudem ist der Steuerabzugsbetrag für den Anmeldungszeitraum zu berechnen. Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse abzuführen.
Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrages festgesetzt werden (§ 152 AO).
4.2. Bearbeitung der eingereichten Anmeldung – § 48a Abs. 1 EStG (LStAG-Stelle)
4.2.1. Aufbau eines Speicherkontos etc.
Es ist ein Speicherkonto aufzubauen, unter dem alle (auch künftige) Geschäftsbeziehungen zwischen dem Leistenden und demselben Leistungsempfänger abgewickelt werden können. Hierfür wird für Zeiträume ab der Steuernummernkreis „192 0001 bis 192 9999 mit Kennung VTB Ü 98” zur Verfügung gestellt.
Dem Finanzamt Kassel-Hofgeismar wird der Steuernummernkreis wie folgt zur Verfügung gestellt:
Steuernummernkreis 192 0001 bis 192 6999 mit Kennung VTB Ü 98 (LStAG),
Steuernummernkreis 192 7000 bis 192 9999 mit Kennung VTB Ü 97 (LStAG der HZaW). Der Leistungsempfänger ist über diese gesonderte Steuernummer zu informieren (die Mitteilung der StNr. wird – wie üblich – maschinell erstellt).
Im Verfahren WiF wird die Fallvariante „Bauleistung” zur Fallart „LStAG” angeboten. Unter der entsprechenden Steuernummer ist der Grundkennbuchstabe „BAU” (Kz 018 115) mit Zahlungsweise „1” und Zeitraumangabe „TTMMJJ” zu setzen, der sich mit anderen Grund- oder Zusatzkennbuchstaben ausschließt. Es erfolgt keine Überwachung von fehlenden Anmeldungen. Außerdem ist unter den Kz 004 017 und 004 018 der Name des Leistenden zu speichern. Etwaige Rückstände beim Steuerabzug werden im Rahmen des Mahnlaufes – wie üblich – berücksichtigt und der Name des Leistenden dann als Information in der an den Leistungsempfänger gerichteten Mahnung mit ausgegeben.
Darüber hinaus ist die Steuernummer des Leistenden als V-Hinweissteuernummer (Kz 004 020, 004 021, 004 022) zu speichern. Diese Steuernummer ist aus der Seite 2 der Anmeldung über den Steuerabzug ersichtlich.
Vgl. im Einzelnen DA-ADV Fach 2 – Verfügung vom .
4.2.2. Information des VTB nach Buchung durch die Finanzkasse (FK)
Nach der Einrichtung eines Speicherkontos ist die Anmeldung der Finanzkasse zuzuleiten. In Fällen, in denen keine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ist der Anmeldung die WiF-Vorlage „Bauleistungen-Sperrvermerk T” beizufügen. Auf der Anmeldung ist in Zeile 8 vor der Betragsangabe die Abgabeart 1210 zu ergänzen.
Nach Rücklauf der Anmeldung übersendet die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle dem für den Leistenden zuständigen VTB umgehend eine Kopie der Anmeldung (vgl. Tz. 6). Auf der Vorderseite ist folgender Vermerk anzubringen:
Finanzamt, Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle, Bearbeiter, Tel.
4.3. Erhebungsverfahren
Der Steuerabzug wird erhebungstechnisch im Verfahren 50 gebucht.
Abgabeart = 1210 (1211 = Verspätungszuschlag, 1212 = Zinsen, 1219 = Säumniszuschlag).
Zeitraum = MMJJ
Fälligkeit/Buchungstext (BT) = Eingangstag der Anmeldung (BT 11/12 ) bzw. 0 bei Festsetzung (BT 13/14 )
Betrag = positiv oder 0 (nur bei BT 12/14 )
Gleichzeitig mit der Sollstellung wird auf demselben Konto unter der Abgabeart 1220 automatisch ein Rotsoll in derselben Höhe aufgebaut. Dieses Guthaben dient der Anrechnung bzw. Erstattung für den Leistenden, welche nicht automatisch erfolgt (vgl. Tz. 6 und 7).
Für die Abgabeart 1220 gilt:
Ausschluss von allen automatischen Arbeitsabläufen (z.B. Kontenbereinigung)
Bearbeitung nur in den Verfahren 61/69 (Umbuchungen) und 68 (Erstattung) möglich.
Abhängigkeit von der Sollstellung zu 1210 desselben Zeitraums, d.h. bei Solländerungen zu 1210 wird automatisch das Rotsoll korrigiert.
Buchungen zur Abgabeart 1220 sind nur auf Anweisung (OFD-Vorlage „Bauleistungen Anrechnung nach Paragraph 48c EStG” – vgl. Tz. 6) des zuständigen VTB durchzuführen.
Die Umbuchungen sind stets mit der Buchungstext-Kombination 46/27 anzuweisen, weil eine Information (Umbuchungsmitteilung) nur für den Leistenden von Bedeutung ist. Bei der Anrechnung in einem außerhessischen Finanzamt ist der Betrag zu überweisen. Die Information des Leistenden (Auftragnehmers) über die Anrechnung obliegt dem anrechnenden außerhessischen Finanzamt.
4.4. Erweiterung der Namensabfrage – Abfrageart („NW”)
Bei eingehenden Anmeldungen und Zahlungen für die Abgabeart (StAbBau) ohne Angabe einer Steuernummer muss das betroffene Speicherkonto per NA-Abfrage mit dem Namen des Leistungsempfängers als Suchbegriff ermittelt werden. Über die NG-Abfrage kann unter Eingabe der gefundenen StNr. des Leistungsempfängers die StNr. des Leistenden (Hinweissteuernummer zu den Kz 004 020, 004 021, 004 022) ermittelt werden.
Die weitere Abfrage „NW” ist sowohl für die Suche nach dem Leistungsempfänger (Auftraggeber) als auch für die Suche nach dem Leistenden (Bauunternehmer) zu verwenden und ist auf den Bezirksnummernkreis „192” beschränkt. Die Suche ist sowohl mit einer alphabetischen (Name) als auch mit einer numerischen (StNr.) Eingabe möglich.
4.4.1. NW – Namenssuchabfrage nach der StNr. des Leistungsempfängers
Eingabe:
NW (FA-Nr.) + Name des Leistungsempfängers (Auftragsgebers)
Ausgabe:
alle Steuernummern des Leistungsempfängers (Anmeldungskonten „Bau” – Bezirksnummer 192) und zusätzliche Ausgabe des Namens des Leistenden (Kz 004 017 und 004 018)
4.4.2. NW/Hinweissteuernummer (StNr. des Leistenden) zur Suche nach dem Leistungsempfänger (Auftraggeber), wenn die StNr. des Leistenden (Bauunternehmer) bekannt ist
Eingabe:
NW (FA-Nr.) + StNr. des Leistenden immer mit zweistelliger FA-Nr.
Ausgabe:
alle StNr. der Leistungsempfänger (Anmeldungskonten „Bau” – Bezirksnummer 192), in denen die eingegebene StNr. als Hinweissteuernummer (Kz 004 020, 004 021, 004 022) gespeichert ist.
4.4.3. Hessenweite Abfrage:
Eingabe/Aufbau:
NW(99) + Name des Leistungsempfängers
NW(99) + StNr. des Leistenden immer mit zweistelliger FA-Nr.
Ausgabe:
Wie unter Tz. 4.4.1 und 4.4.2. beschrieben, jedoch erfolgt die Suche über alle hessischen Finanzämter.
Für Zentralkassenfinanzämter wird die „NW-Abfrage” über alle an der betreffenden Finanzkasse angeschlossenen Finanzämter ausgeführt.
Die Zugriffsberechtigung für die Abfrageart „NW” haben die Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen, die VTB G/P/K, die Finanzkasse, die Kassenaufsicht, die Vollstreckung, die Betriebsprüfung und die Steuerfahndung.
Die Suchdatei für den Bezirksnummernkreis 192 (Abfrage NW) wird täglich aktualisiert.
5. Anmeldeverfahren (zuständig: Lohnsteuerarbeitgeberstelle)
Die Anmeldungen über den Abzugsbetrag nach § 48a EStG sind auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten sollten möglichst im Benehmen mit dem Leistungsempfänger geklärt werden.
6. Anrechnung des Abzugsbetrages auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern – § 48c Abs. 1 EStG (zuständig: VTB G/P/K)
Nach Eingang der von der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle übersandten Kopie der Anmeldung (vgl. Tz. 4.2.2) ist die Anrechnung des Steuerabzugs auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern per OFD-Vorlage „Bauleistungen-Anrechnung nach § 48c EStG” nach Maßgabe des § 48c Abs. 1 EStG stets durch den zuständigen VTB anzuweisen.
Die OFD weist darauf hin, dass insbesondere der Vordruck „Lohnsteueranmeldung” dem Leistenden keine Möglichkeit gibt, die Anrechnung eines Abzugsbetrages nach § 48 Abs. 1 EStG kenntlich zu machen. Um Konflikte zu vermeiden, hat der für die Anrechnung zuständige VTB ggf. in Zusammenarbeit mit weiteren Arbeitsgebieten (z.B. Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle) dafür Sorge zu tragen, dass der Leistende, für den der Steuerabzug einbehalten und angemeldet wurde, keine ungerechtfertigten Zahlungserinnerungen erhält. Vorkehrungen sind insbesondere dann zu treffen, wenn der Leistende dem für ihn zuständigen VTB einen Abrechnungsbeleg nach § 48a Abs. 2 EStG vorlegt.
Sofern eine Anrechnung auf die abzuführende Lohnsteuer in Betracht kommt und diese nicht in dem für die Verwaltung des Steuerabzugs zuständigen Finanzamt festgesetzt wurde, ist eine (telefonische) Anfrage des VTB an dieses Finanzamt zu richten (bei außerhessischen FÄ ggf. per Fax) mit der Bitte, die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer umgehend schriftlich mitzuteilen. Gleichermaßen ist hinsichtlich der vom Leistenden als Empfänger von Bauleistungen selbst einzubehaltenden und abzuführenden Abzugsbeträge zu verfahren (Anfrage bei dem entsprechenden Finanzamt telefonisch oder per Fax).
Sollte in mehreren Betriebsstätten des Leistenden Lohnsteuer festgesetzt worden sein, so gibt der Gesetzgeber insoweit keine Rangfolge der Betriebsstätten für eine Anrechnung vor. Aus Praktikabilitätsgründen erscheint es deshalb sinnvoll, die größeren Betriebsstätten vorzuziehen, damit der Anrechnungsbetrag möglichst schnell ausgeschöpft ist. Aus Vereinfachungsgründen kommt ggf. eine Anfrage beim Leistenden in Betracht.
In der OFD-Vorlage „Bauleistungen-Anrechnung nach § 48c EStG” ist unter der Steuernummer des Leistenden die Umbuchung von der Steuernummer für den Steuerabzug (Abgabeart „1220”, vgl. Tz. 4.3) auf die Steuernummer des Leistenden anzuweisen (z.B. Anrechnung auf Lohnsteuer = Abgabeart 010). Die Zeitraumangaben sind dabei einzutragen. Eine etwaige Umbuchung auf Steuerbeträge, die in einem anderen Finanzamt festgesetzt wurden (z.B. Lohnsteuer), ist in der OFD-Vorlage „Bauleistungen-Anrechnung nach § 48c EStG” entsprechend auszuweisen („von Steuernummer für den Steuerabzug auf die Steuernummer des anderen Finanzamts”). Innerhessisch ist der Vorgang als „Umbuchung” an das andere Finanzamt, außerhessisch als „Erstattung” an das andere Finanzamt zu bezeichnen.
Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde. Zur Überprüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem VTB die vom Leistungsempfänger gemäß § 48a Abs. 2 EStG erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen (vgl. ESt-Kartei § 48 Karte 1, Rz. 88 Abs. 1). Da als Abrechnung die zweite Durchschrift der Anmeldung verwendet werden kann, genügt es, wenn der Leistende diese dem VTB vorlegt. Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung und begründet deshalb keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung (vgl. Tz. 7) des Abzugsbetrages.
Für die Anrechnung ist grundsätzlich nicht Voraussetzung, dass der angemeldete Betrag auch abgeführt wurde. Im Hinblick auf § 48c Abs. 3 EStG ist vor der Anrechnung jedoch zu prüfen, ob der Abzugsbetrag auch abgeführt wurde (vgl. ESt-Kartei § 48 Karte 1, Rz. 88 Abs. 4). Ist dies nicht der Fall, hat das Finanzamt (der VTB) eine erhöhte Sachverhaltsermittlungspflicht. Sind Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Abzugsverfahrens gegeben, ist eine Anrechnung beim Leistenden zu versagen. Ggf. ist die Anrechnung formlos abzulehnen (kein Bundesvordruck vorgesehen).
Für die Anweisung der Anrechnung steht die OFD-Vorlage „Bauleistungen-Anrechnung nach § 48c EStG” zur Verfügung, in der alle in der Finanzkasse für die Anrechnung notwendigen Angaben aufzuführen sind.
Bei Eingang einer Überweisung eines außerhessischen Finanzamts zur Anrechnung ist der Leistende (Auftragnehmer) formlos über die Anrechnung (Zahlungsbuchung) zu informieren.
Wendet sich ein Leistender gegen eine erfolgte Anrechnung, ist ihm ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO zu erteilen. Zuständig ist der für die Anrechnung zuständige VTB (vgl. AO-Kartei § 218, Abs. 2, Karte 2, Tz. 6).
7. Erstattung des Steuerabzugsbetrages auf Antrag des Leistenden (zuständig: VTB G/P/K)
Im Falle eines Erstattungsanspruchs von Bauabzugssteuer ist zu überprüfen, ob eine Aufrechnung (§ 226 AO) mit anderen Beträgen in Betracht kommt. Ein Erstattungsanspruch kann erstmals nach Anrechnung der Bauabzugssteuer auf die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerabschlusszahlung für den o.a. Zeitraum bzw. nach Stattgabe eines Erstattungsantrags entstehen (vgl. auch AO-Kartei § 46 AO, Allgemeines, Karte 2 N).
Sofern ein ausländisches Bauunternehmen nicht zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder es glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden, ist ihm auf Antrag (amtlich vorgeschriebenes Muster, Lager-Nummer: 348d) der einbehaltene und abgeführte Abzugsbetrag zu erstatten. Zuständig ist der VTB des Finanzamts, das für den Leistenden bei Bestehen einer Steuerpflicht zuständig wäre.
Wird dem Antrag auf Erstattung zugestimmt, ist mit OFD-Vorlage „Bauleistungen Erstattungsbescheid” ein Bescheid mit Erstattungsverfügung nach § 79 BuchO zu erstellen und der Finanzkasse zur Durchführung der Auszahlung zuzuleiten.
Der Antrag ist grundsätzlich bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, zu stellen (§ 48c Abs. 2 EStG).
Sofern die Gegenleistung nach Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht zu besteuern ist, ist vom Leistenden durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§ 48d Abs. 1 Satz 4 EStG).
Ergehen bei Sollminderungen bzw. Sollstorni Fehlermeldungen (F167 oder F191), weil bereits Anrechnungen/Erstattungen erfolgt sind, ist es Aufgabe des VTB, ggf. die erforderlichen Rückumbuchungen oder Rückforderungen zu veranlassen.
8. Prüfung
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Nichtvornahme des Steuerabzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten, d. h. dem Auftraggeber und dem leistenden Bauunternehmen, zu prüfen (§ 48a Abs. 4 i.V.m. § 50b EStG).
Überprüfungen sollten vorrangig beim Leistungsempfänger (= Abzugsverpflichteter) in Zusammenhang mit Umsatzsteuersonderprüfungen (z.B. bei Grundstückssachverhalten) vorgenommen werden. Darüber hinaus können entsprechende Sachverhalte in geeigneten Fällen im Rahmen der Betriebsprüfung sowie der Lohnsteueraußenprüfung geprüft werden.
Eine Prüfung beim Leistenden ist insbesondere dann angezeigt, wenn Erkenntnisse vorliegen (z.B. aufgrund von Anzeigen, Kontrollmaterial, Erklärungen des Stpfl. selbst), dass der Steuerpflichtige Bauleistungen erbringt, ihm eine Freistellung verweigert, widerrufen bzw. eine solche nicht beantragt wurde und die angemeldeten Abzugsbeträge in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den bekannten bzw. vermuteten (abzugspflichtigen) Bauleistungsumsätzen stehen.
9. Haftungsverfahren (zuständig: LStAG)
Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Die Haftung ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Leistungsempfängers, wenn dem Leistungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte (Näheres siehe ESt-Kartei § 48 Karte 1, Rz. 72 – 78). Über die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als Haftungsschuldner entscheidet das für den Leistenden zuständige Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens.
Ein Haftungsbescheid ist von der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle – nach Anhörung des Leistungsempfängers – zu erlassen.
Ein Abdruck des Haftungsbescheides ist dem für den Leistungsempfänger (Haftungsschuldner) zuständigen Finanzamt/Veranlagungsteilbezirk zur Information zu übersenden.
Anstelle eines Haftungsbescheids kommt auch der Erlass eines Festsetzungsbescheides in Betracht. Ein Festsetzungsbescheid ist einem Haftungsbescheid regelmäßig vorzuziehen, da es hierbei keiner Ermessensausübung (§ 5 AO) bedarf.
10. Bearbeitung von Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeiten und Prüfung des Steuerabzugs durch die Steuerfahndung – (BuStra/Steufa)
Sofern Sachverhalte bekannt werden, die für Straf- und Bußgeldverfahren relevant sind, sind die jeweils zuständigen Stellen zu informieren (vgl. § 27 Abs. 3 i.V. mit § 16 ZustVOFÄ).
11. Abgabe-/Übernahmeverfahren
Bei Abgabe des Speicherkontos eines Leistenden sind auch sämtliche Speicherkonten seiner Leistungsempfänger abzugeben.
Bei Anweisung der Abgabe wird die „NW-Abfrage” (vgl. Tz. 4.4) automatisch im Vorort-System gestartet.
12. Zeichnungsrecht
In Fällen der Anrechnung des Steuerabzugs ist stets abschließend durch den SGL zu zeichnen.
13. Verwertung von Erkenntnissen aus dem Steuerabzugsverfahren
13.1. Vollstreckungsstelle
Aus den Steuerabzugsanmeldungen können sich z.B. Hinweise auf Vollstreckungsmöglichkeiten (z.B. Forderungspfändungen) ergeben. Die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle bzw. der zuständige VTB sollte daher die Vollstreckungsstelle über entsprechende Hinweise informieren bzw. die Vollstreckungsstelle sollte von sich aus auch die bei den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen befindlichen Unterlagen auf Vollstreckungsmöglichkeiten hin auswerten. Erste Hinweise ergeben sich durch eine NW-Abfrage mit der Steuernummer des Leistenden (vgl. Tz. 4.4.2 und 4.4.3).
13.2. Veranlagungsteilbezirk
Die Anmeldedaten können mit den Angaben des Leistenden in seiner Steuererklärung abgeglichen werden. Des Weiteren können die sich aus den Anmeldungen ergebenden Werte für Schätzungen zugrunde gelegt werden.
14. Statistik
DT Die statistischen Anschreibungen sind nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster fortzuführen und vierteljährlich, am 10. Tag des dem Berichtszeitraum folgenden Monats vorzulegen.
15. Aufhebung von Verfügungen
Die Verfügungen vom
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O 2115 A – 03.22.01 – Lz I 37 S 1900 A – 18 – St II 22 | |
S 0123 A – 3 – St II 41 | |
O 2115 A – 03.22.01 – Lz I 37 | |
O 2115 A – 03.22.01 – Lz I 37 | |
O 2115 A – 03.22.01 – Lz I 37 (A) |
werden hiermit aufgehoben.
16. Ansprechpartner in der Oberfinanzdirektion
Frau Adel (Lz I 3.08, Tel. 709 – „Organisation”)
Herr Fink (St II 3.05, Tel. 215 – „§§ 48 ff. EStG”)
Frau Eger (St II 4.02, Tel. 425 – „Abgabenordnung”)
Herr Sperlich (St II 4.06, Tel. 209 – „GinfD”)
Frau Zier (St II 4.09, Tel. 796 – „Abfrageprogramme”)
Herr Achenbach (St I 4.60, Tel. 113 – „Erhebung”)
17. Diese Verfügung ist im OFD-Intranet abrufbar unter
>OFD Allgemein/Organisation/Ausstattung und Unterbringung/Verwaltungsanweisungen<
>OFD/Steuerverwaltung/Fachinformationen/Einkommensteuer/Arbeitsbereiche/Steuerabzug bei Bauleistungen<
Die OFD bittet – ihre FÄ –, diese Verfügung in geeigneter Weise insbesondere allen Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleitern, Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeitern und Bearbeiterinnen/Bearbeitern der VTB G, P, K und AN bekannt zu geben.
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Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung | zuständig |
Königreich Belgien | Finanzamt Trier |
Republik Bulgarien | Finanzamt Neuwied |
Königreich Dänemark | Finanzamt Flensburg |
Republik Estland | Finanzamt Rostock I |
Republik Finnland | Finanzamt Bremen-Mitte |
Französische Republik | Finanzamt Kehl |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | Finanzamt Hannover-Nord |
Griechische Republik | Finanzamt Berlin Neukölln-Nord |
Republik Irland | Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt |
Italienische Republik | Finanzamt München II |
Republik Kroatien | Finanzamt Kassel-Hofgeismar |
Republik Lettland | Finanzamt Bremen-Mitte |
Fürstentum Liechtenstein | Finanzamt Konstanz |
Republik Litauen | Finanzamt Mühlhausen |
Großherzogtum Luxemburg | Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben |
Republik Mazedonien | Finanzamt Berlin Neukölln-Nord |
Königreich der Niederlande | Finanzamt Kleve |
Königreich Norwegen | Finanzamt Bremen-Mitte |
Republik Österreich | Finanzamt München II |
Republik Polen | Finanzamt Oranienburg |
Portugiesische Republik | Finanzamt Kassel-Hofgeismar |
Rumänien | Finanzamt Chemnitz-Süd |
Russische Föderation | Finanzamt Magdeburg II |
Königreich Schweden | Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt |
Schweizerische Eidgenossenschaft | Finanzamt Konstanz |
Slowakische Republik | Finanzamt Chemnitz – Süd |
Königreich Spanien | Finanzamt Kassel-Hofgeismar |
Republik Slowenien | Finanzamt Oranienburg |
Tschechische Republik | Finanzamt Chemnitz – Süd |
Republik Türkei | Finanzamt Dortmund-Unna |
Ukraine | Finanzamt Magdeburg II |
Republik Ungarn | Zentralfinanzamt Nürnberg |
Republik Weißrussland | Finanzamt Magdeburg II |
Vereinigte Staaten von Amerika | Finanzamt Bonn-Innenstadt |
vorstehend nicht aufgeführte Staaten | Finanzamt Berlin Neukölln-Nord |
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Finanzamt _______________________________ | _______________ Datum | |
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main – Referat Lz I 3 – | ||
Statistik zur Anmeldung und Anrechnung des Steuerabzugs
Verfügung vom – O 2115 A – 03.22.01 – Lz I 3.08/S 2272 A – 1 – St II 3.05; Tz. 14
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Berichtszeitraum | bis | ||||
LStAG-Stelle
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1. | |||
2. | |||
3. | Zahl der im Berichtszeitraum erlassenen Haftungsbescheide gem. § 48a Abs. 3 EStG | ||
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Aufgestellt: | ||
_________________________________ Name, Amtsbez., Tel.-Durchwahl | ___________ FAV/in |
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - O
2115 A - 03.22.01 - Lz I 3.08S 2272
A - 18 - St II
3.05
Fundstelle(n):
FAAAB-54408