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Vorkostenabzug beim Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung
Beim Ausbau des Dachgeschosses zu einer nach dem EigZulG begünstigten Wohnung gehören Aufwendungen für Baumaßnahmen, die in unmittelbarem bautechnischen Zusammenhang mit der Erweiterung in den darunter liegenden Stockwerken (hier: für Steigeleitungen für Strom, Zu- und Abflussleitungen für Wasser und Heizung, Arbeiten an der Treppe zum Dachgeschoss) entstanden sind, zu den Herstellungskosten. Sie können deshalb nicht als Vorkosten gemäß § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden ().