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Haftungsunterschiede zwischen Repräsentanten spanischer Zweigniederlassungen und Geschäftsführern spanischer Gesellschaften
Seit dem ist in Spanien das neue Steuerverwaltungsgesetz (Ley General Tributaria/2003 – LGT/2003) in Kraft, das viele Aspekte der spanischen Steuerverwaltung abgeändert hat. U. a. wurde dabei auch der Haftungsrahmen von Geschäftsführern (GF) spanischer Gesellschaften für die Steuerschulden ihrer Gesellschaft abgeändert. Demnach haften GF spanischer Gesellschaften nur subsidiär und nur unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden ihrer Gesellschaften, wohingegen bei steuerlichen Repräsentanten von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften eine solidarische Haftung besteht.
Eine derartige Ungleichbehandlung erweckt notgedrungen Zweifel an der EU-Rechtskonformität der aktuell geltenden Rechtsnormen.
Da das zukünftige Haftungsausmaß für Steuerschulden bei Unternehmensentscheidungen von wesentlicher Bedeutung sein kann und um Unternehmern und Managern spätere böse Überraschungen zu ersparen, sollen im Folgenden die Unterschiede der Haftungsumfänge im Einzelnen beschrieben werden.