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Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oder gegen Versorgungsleistung
Eine lebzeitige Übertragung von Vermögen ist grundsätzlich nur dann anzuraten, wenn die Altervorsorge des Schenkers und seines Ehegatten auch ohne den verschenkten Gegenstand gesichert ist. Benötigt der Schenker hingegen die Erträgnisse etwa aus einem Unternehmen, einer Unternehmensbeteiligung oder aus einem vermieteten Grundstück, lässt sich der Bedarf des Schenkers z. B. durch einen Nießbrauchsvorbehalt oder eine vom Beschenkten zugesagte lebenslängliche Rente abdecken. Nachfolgend werden die Unterschiede der beiden anlässlich einer Schenkung vereinbarten Gegenleistungen behandelt.
Nießbrauchsvorbehalt
Wird ein Grundstück von der Elterngeneration auf die Kinder übertragen, kann im Schenkungsvertrag geregelt werden, dass dem Schenker weiterhin die Erträge des Grundstücks zufließen. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl das beschenkte Kind als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Schenker kann - wie bisher - von den Mieteinnahmen alle von ihm getragenen Grundstücksaufwendungen einschließlich der Gebäude-AfA als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Solange der Nießbrauch besteht, erzielt der Beschenkte keine Einkünfte und ka...