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Gewinnermittlung nach dem Wirtschaftsjahr
Soweit Gewerbetreibende in das Handelsregister eingetragen sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr und nicht wie es ansonsten § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG vorschreibt, nach dem Kalenderjahr zu ermitteln. Für die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs ist ein Einverständnis des Finanzamtes nicht erforderlich, da § 4a Abs. 2 Satz 2 EStG dies nur für eine Umstellung des Wirtschaftsjahrs, nicht aber für die erstmalige Wahl bei Gründung vorsieht.