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Arbeitsrecht | Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist
Zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) können einzelvertraglich auch in AGB vereinbart werden. Dabei ist in Anlehnung an § 61b ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten erforderlich. Dasselbe gilt, falls die Ausschlussfrist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte; denn es liegt ein Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 BGB vor. Eine zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden muss ().