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Die Bilanzierung zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswerte und aufgegebener Geschäftsbereiche gemäß IFRS 5
++ Kernaussagen ++IFRS 5 regelt die Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und aufgegebenen Geschäftsbereichen für Geschäftsjahre ab 2005. Der Standard schreibt dabei spezielle Regelungen hinsichtlich der Bewertung und des Ausweises in Bilanz und GuV vor.
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++
Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Einführung | • | Eingrenzung des Anwendungsbereichs
hinsichtlich Bewertung | ||
II. | Anwendungsbereich und Erläuterung der
Begriffe | • | Erstmalige Bewertung unter IFRS 5 | ||
• | Zur
Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte | • | Folgebewertung unter IFRS 5 | ||
• | Veräußerungsgruppen und aufgegebene
Geschäftsbereiche | IV. | Ausweis und Anhangangaben | ||
III. | Bewertung | V. | Zusammenfassung |
I. Einführung
Verfolgt ein nach IFRS bilanzierendes Unternehmen die Veräußerung eines langfristigen Vermögenswerts oder die Aufgabe eines Geschäftsbereichs, so hat es die Regelungen des International Financial Reporting Standard (IFRS) 5 zu beachten. Dieser Standard bestimmt die Klassifikation, die bilanzielle Bewertung und den Ausweis der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte und aufgegebenen Geschäftsbereiche.
IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche” wurde am...