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Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG n.F.)
1. Anwendungsbereich
1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Neufassung gilt erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG. Das ist regelmäßig das Wirtschaftsjahr 1999/2000, das grundsätzlich vom bis zum dauert. Bei Gartenbaubetrieben sowie Forstbetrieben, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr gewählt haben, gilt die Neuregelung erstmals für das Kalenderjahr 1999.
1.2 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 13a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 13a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mangels DBA in die deutsche Einkommensbesteuerung einzubeziehen sind.
Zur Ermittlung und Zurechnung des Gewinns, soweit die Flächen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden belegen sind, vgl. DBA Niederlande Nr. 9.
1.3 Sachlicher Anwendungsbereich
a) Allgemeines
Der Gewinn ist zwingend nach § 13a EStG zu ermitteln, soweit
nicht ein Ausschließungsgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 EStG vorliegt
oder
der Steuerpflichtige nicht durch einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG die Ermittlung des ...