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Umfang des Gewerbeertrags
Zur Verfassungswidrigkeit des § 7 Satz 2 GewStG
Im nachfolgenden Beitrag werden die Regelungen des § 7 Satz 2 GewStG untersucht, soweit diese ohne Übergangsregelungen rückwirkend zum Erhebungszeitraum 2002 gelten. Die damit verbundene rückwirkende Erweiterung des Gewerbeertrags verstößt gegen das verfassungsrechtlich fundierte Rückwirkungsverbot von Gesetzen, so dass angeraten wird, die (rechtswidrigen) Gewerbesteuermessbescheide durch Rechtsmittel offen zu halten und eine gerichtliche Klärung abzuwarten.
I. Rechtsentwicklung des § 7 Satz 2 GewStG
1. Ausweitung der Gewerbesteuerpflicht auf Anteile an Mitunternehmerschaften
In § 7 GewStG 1999 war als Gewerbeertrag der nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz zu ermittelnde Gewinn definiert. Seit Juli 2002 gehört jedoch zum Gewerbeertrag nach § 7 Satz 2 GewStG auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft (Nr. 1), des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist (Nr. 2), und des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (Nr. 3), soweit er nicht auf den persönlich haftenden Gesellschafter als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.