OFD München - S 2253 - 88 St 41

Abzugsfähigkeit von in einem Betrag gezahlten Erbbauzinsen als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Bezug: (BStBl 2005 II S. 159)

Mit o. g. Urteil hat der BFH entgegen der Nr. 1. des (BStBl 1996 I S. 1440; bisherige Karte 2.1 zu § 21 Abs. 1 EStG) entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar sind, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.

In diesem Zusammenhang wurde § 11 EStG im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG; BStBl 2004 I S. 1158 ff.) geändert. Danach sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG –neu– im Voraus geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren auf den Zeitraum der Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.

Den Leistungsempfängern wird in § 11 Abs. 1 EStG-neu eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, wonach sie die Einnahmen sofort bei Zufluss versteuern oder gleichmäßig auf die Laufzeit verteilen können.

Die Änderungen in § 11 EStG sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem geleistet wurden (§ 52 Abs. 30 EStG –neu–).

Im Umkehrschluss aus der Anwendungsregelung ist auf Vorauszahlungen, die vor dem geleistet werden, die Neuregelung nicht anwendbar. Auf in einem Einmalbetrag vorausgeleistete Erbbauzinsen sind damit insoweit die Grundsätze des o. g. anzuwenden.

Noch anhängigen Rechtsbehelfen kann daher abgeholfen werden.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2253 - 88 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2253 - 100/St 32

Fundstelle(n):
BAAAB-53378