Verwertungsgebühr
1. Allgemeines
Die Verwertungsgebühr wird für die öffentliche Versteigerung (§ 296 AO), die Internetversteigerung oder die besondere Verwertung (§ 305 AO) von Gegenständen erhoben, nicht jedoch für die Verwertung einer gepfändeten Forderung oder eines anderen Vermögensrechts, und zwar selbst dann nicht, wenn die Einziehung mittels besonderer Verfügung angeordnet wird (z.B. bei Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren).
2. Entstehung der Gebühr
Die Gebühr entsteht nach § 341 Abs. 2 AO, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter (z.B. Auktionator) Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. Zum Begriff „Schritte zur Ausführung” wird auf Karte 1 zu § 339 AO verwiesen. Hierzu zählen die nach außen wirkenden Handlungen zur Vorbereitung der Versteigerung, wie zum Beispiel das Ansichnehmen der im Gewahrsam des Finanzamts, des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befindlichen Sachen, Aufgabe von Anzeigen, Bekanntmachung des Versteigerungstermins oder der Versteigerung im Internet, Hinzuziehung von Sachverständigen oder anderer Hilfspersonen usw..
Die Verwertungsgebühr bemisst sich nach der Zahl der Verwertungsaufträge, nicht nach der Zahl der verwertbaren oder verwerteten Gegenstände. Sind dem Vollziehungsbeamten mehrere Verwertungsaufträge gegen einen Vollstreckungsschuldner gleichzeitig oder in einem solch engen zeitlichen Zusammenhang erteilt worden, dass sie zusammen erledigt werden können, wird die Verwertungsgebühr nur einmal erhoben.
Eine neue Gebühr kann erst nach ordnungsgemäßer Erledigung des ersten Verwertungsauftrags entstehen, also mit der Niederschrift über die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf und der Rechenschaftsablegung gemäß den Abschnitten 55, 56 und 60 VollzA. Konnten beispielsweise im ersten Versteigerungstermin einzelne Gegenstände nicht verwertet werden, ist die Verwertung lediglich unterbrochen, so dass bei einer erneuten Versteigerung derselben Gegenstände keine neue Gebühr entsteht.
Wird ein anderes Finanzamt um Verwertungshilfe ersucht und beauftragt dieses Finanzamt einen Vollziehungsbeamten mit der Verwertung, so entstehen zwei Gebühren, wenn andere Gegenstände desselben Vollstreckungsschuldners vom Vollziehungsbeamten des ersuchenden Finanzamts verwertet werden. Zwei Gebühren fallen auch an, wenn mehrere Gegenstände desselben Vollstreckungsschuldners teils vom Vollziehungsbeamten und teils von einem anderen Beauftragten verwertet werden, weil hier zwei verschiedene Aufträge vorliegen, die gesondert zu erledigen sind.
3. Erhebung der Gebühr
Die Gebühr beträgt – unabhängig vom Erlös – 40 Euro (§ 341 Abs. 3 AO).
Wird die Verwertung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet (§ 296 Abs. 1, letzter Halbsatz AO), ist nur eine Gebühr von 20 Euro zu erheben (§ 341 Abs. 4 AO).
OFD Hannover v. - S 0570 - 4 - StO 154
Fundstelle(n):
QAAAB-53360