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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 415/02

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 49 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 99 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 21 VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 859

Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung

Leitsatz

Eine Zollschuld gem. Art. 204 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 2913/92 entsteht, wenn die Zollerklärung für die Überführung in das Zolllagerverfahren nicht innerhalb der 20-Tagesfrist des Art. 49 Abs. 1 VO Nr. 2913/92 abgegeben wird. Davon ist auch auszugehen, wenn innerhalb dieser Frist lediglich eine unwirksame Zollanmeldung abgegeben wird.

Die Anmeldung zu einem Zolllager kann gem. Art. 99 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 21 VO Nr. 2913/92 und Art. 525 Abs. 2 VO Nr. 2454/93 nur durch den Inhaber des Zolllagers erfolgen. 3. Eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 859 VO Nr. 2454/93 kommt nicht in Betracht, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die - bei fristgerechter Antragstellung - zur Fristverlängerung nach Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 2913/92 geführt hätten. Ein typischerweise vorkommender Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters des Anmelders stellt einen derart außergewöhnlichen Umstand nicht dar.

Fundstelle(n):
XAAAB-53255

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.02.2005 - IV 415/02

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