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Aufwendungen für unechte doppelte Haushaltsführung eines Freiberuflers
Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind nicht nach § 52 Abs. 12 EStG i. d. F. des StÄndG 2003 als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Anmerkung: Die Entscheidung stellt klar, dass die für die noch offenen Steuerfälle rückwirkende Wiedereinführung der doppelten Haushaltsführung nicht die sog. unechte doppelte Haushaltsführung erfasst.