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Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit
Das , in dem entgegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR die Dreimonatsfrist nur dann anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird, ist aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden.