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Kein Zwang zur elektronischen Steueranmeldung
Aufgrund der derzeit gültigen Fassung des § 150 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-)Anmeldungen erzwungen werden können. § 41a EStG und § 18 UStG regeln nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Erklärungen. Bis zu einer Änderung des § 150 AO sind bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine Folgen zu ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen.