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Mehrfachgeschäftsführung nicht immer verdeckte Gewinnausschüttung
Synergieeffekte verhindern die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen
Bringt die Mehrfachgeschäftsführung für die erste Gesellschaft Vorteile, die die Nachteile an zeitlichem Einsatz für die zweite Gesellschaft ausgleichen, kann es zu einer Nichtberücksichtigung der Paralleltätigkeit kommen. Dann besteht auch kein Grund zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Gelingt der Nachweis von Synergieeffekten für die Unternehmen, bietet dies für die Beratungspraxis neue Perspektiven.
Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung
Oft sprechen Gründe dafür, Teile eines Gesamtunternehmens in selbständigen Gesellschaften zu organisieren und dem vormaligen Geschäftsführer auch die Geschäftsführung dieser Gesellschaften zu übertragen. Steuerlich besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung aufgrund der Mehrfachgeschäftsführung durch den Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen annimmt. Aus Beratersicht ist auf folgende Punkte zu achten:
Dienstverträge mit Öffnungs- oder Revisionsklauseln
Die Finanzverwaltung achtet bei einer Überprüfung des Geschäftsführer-Dienstvertrags auf Ausschließlichkeitsformulierungen und Wettbewerbsverbote. Die in solchen Verträgen anzutreffende Verpflichtung, der Gesellschaft seine gesamte Arbeitsk...