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Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG n. F.
Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, kann die ausschüttende Gesellschaft eine Minderung beanspruchen, sofern sie über ein entsprechendes Guthaben verfügt. Ist der Empfänger der Dividende eine „Ausschüttungskörperschaft”, erhöht sich bei dieser die zu zahlende Körperschaftsteuer (sog. Nachsteuer) und gleichzeitig das eigene Guthaben um den Minderungsbetrag der ausschüttenden Gesellschaft. Zu den Möglichkeiten, für Gewinnausschüttungen eine Minderung zu beanspruchen, nimmt die OFD Magdeburg Stellung.