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BBK 10/2005 S. 4498

Anwendung der Dreimonatsfrist nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR bei Einsatzwechseltätigkeit

Ein Arbeitnehmer kann auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit den Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate ansetzen, wenn er längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird. Der BFH hat der anders lautenden Regelung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR mit dem Urteil vom - VI R 43/03 widersprochen. Nach dem ist das Urteil aus Vertrauensschutzgründen erst für nach dem beginnende Lohnzahlungs- oder Veranlagungszeiträume anzuwenden. Gleiches gelte für die Regelung in Tz. 3 des BStBl I S. 582, wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend sei. Bis zum könne weiter nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren werden.

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