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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen, die das vereinbarte Entgelt übersteigen
Über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehende Aufwendungen (Mehraufwendungen) des Leistungsempfängers gehören dann zum Entgelt für eine Leistung, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem der Leistung zugrunde liegenden erbracht werden. Die Mehraufwendungen unterliegen in dem Besteuerungszeitraum der USt, in dem der Leistende bei objektiver Betrachtung nicht mehr damit rechnen muss, dass der Leistungsempfänger die rechtsgrundlosen Mehraufwendungen zurückfordert (nrkr. , BFH-Az.: V R 11/05, EFG 2005 S. 570).