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Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen
Konsequenzen aus dem
++ Kernaussagen ++Die Aufhebung der seit 1999 geltenden gesetzlichen Beschränkungen des Vorsteuerabzugs hat mittlerweile im geltenden Umsatzsteuerrecht fast schon Tradition. Nunmehr ist der Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen bei geschäftlicher Veranlassung nach Auffassung des BFH nicht mehr auf 70 % beschränkt, sondern in vollem Umfang möglich. Eine gesetzliche Klarstellung ist zu erwarten. Die Buchung der Bewirtungsaufwendungen sowie die im Einzelfall ggf. mögliche Geltendmachung von Vorsteuern für zurückliegende Zeiträume werden im nachfolgenden Beitrag zusammenfassend erläutert.
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++ Kurzgliederung
++ | |||||
I. | Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug | III. | Veränderte „Rechtslage” zum Vorsteuerabzug aus
Bewirtungen | ||
II. | Grundlagen der steuerlichen Behandlung von
Bewirtungsaufwendungen | IV. | Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für
Vorjahre | ||
V. | Fazit und Schlussbemerkung |
I. Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug
Die Vorsteuer aus betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen darf nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG unter Bezug auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur eingeschränkt abgezogen werden, soweit die übrigen Voraussetzungen einer Vorsteuerabzugsberechtigung erfüllt sind (§ 15 Abs. 2 ggf. i. V. mit A...