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Öffentlicher Dienst | Unzulässige Nebentätigkeit eines Finanzbeamten
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern stellt in seinem Beschl. v. - 2 M 174 /04 (DÖD 2005, 86) klar, dass einem Vollstreckungsbeamten eines Finanzamts schon deshalb eine Nebentätigkeit als Immobilienmakler zu versagen ist, weil ansonsten in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, dass ein Beamter insoweit dienstlich an einer Quelle sitzt, aus der er zum Vorteil seines privaten (Neben-)Gewerbes schöpfen kann. Ob der Beamte Derartiges getan hat oder zu tun beabsichtigt, spielt dabei keine Rolle.