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Grunderwerbsteuer | Geltendmachung eines Anspruchs nach § 16 GrEStG im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid
Wird ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über einen gegen die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch rückgängig gemacht, ist nach dem NWB RAAAB-53017 das Finanzamt verpflichtet, einen sich aus § 16 GrEStG ergebenden Aufhebungsanspruch spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen.