OFD Düsseldorf - S 3820 - 1 - St 231

Abzuziehende Steuer i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist anstelle der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, die nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre, die für die früheren Erwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist.

Bei einem unter § 25 ErbStG fallenden Vorerwerb ist als tatsächlich zu entrichtende Steuer nicht der insgesamt festgesetzte Steuerbetrag, sondern nur die Summe aus der sofort fälligen Steuer und dem nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG errechneten Ablösebetrag der zu stundenden Steuer abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der gestundete Betrag bereits abgelöst worden ist oder nicht. Nur in dieser Höhe ist der Vorerwerb tatsächlich im wirtschaftlichen Ergebnis mit Steuer belastet. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll nach seinem Sinn und Zweck nur eine tatsächlich höhere Belastung ausgleichen. Insoweit bestehen Parallelen zu dem Fall der Steuerübernahme nach § 10 Abs. 2 ErbStG und dem dazu ergangenen (BStBl 2002 II S. 314).


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Vater V schenkte seinem Sohn im Dezember 1995 ein Grundstück mit einem Steuerwert von 560 000 DM, das entspricht 286 323 EUR, unter Nießbrauchsvorbehalt. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist er 65 Jahre alt. Im Juli 2004 wendet er ihm weitere 250 000 EUR in bar zu.
 
Erwerb 1995
 
Bruttowert des Erwerbs
 
560 000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./. 90 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
470 000 DM
Steuersatz 7,5 v.H.
 
 
Steuer 1995
 
35 250 DM
 
 
 
Bruttowert des Erwerbs
560 000 DM
 
Kapitalwert Nießbrauch
 
 
560 000 DM: 18,6 × 9,019 (§ 16 BewG)
./. 271 545 DM
 
(tatsächlicher Wert höher)
 
 
Nettowert des Erwerbs
288 455 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./. 90 000 DM
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
198 455 DM
 
abgerundet
198 400 DM
 
Sofort fällige Steuer 1995
 
 
5,5 v.H. von 198 400 DM
 
./. 10 912 DM
das entspricht 5 580 EUR
 
 
Zu stundende Steuer
 
24 338 DM
 
 
 
Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert
 
 
24 338 DM × 0,473
 
11 511 DM
das entspricht 5 886 EUR
 
 
 
 
 
Erwerb 2004
 
 
Barzuwendung 2004
 
250 000 EUR
Bruttowert des Erwerbs 1995 (s.o.)
 
+ 286 323 EUR
Gesamterwerb
 
536 323 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
331 323 EUR
abgerundet
 
331 300 EUR
 
 
 
Steuer auf Gesamterwerb (15 v.H.)
 
49 695 EUR
Fiktive Steuer 2004 auf Vorerwerb 1995
 
 
Bruttowert des Erwerbs 1995
286 323 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2004
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
81 323 EUR
 
abgerundet
81 300 EUR
 
Fiktive Steuer (11 v.H.)
8 943 EUR
 
Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 1995
 
 
= Summe aus sofort fälliger Steuer + Ablösebetrag
 
 
5 580 EUR + 5 886 EUR = 11 466 EUR, s.o.)
 
./. 11 466 EUR
Festzusetzende Steuer 2004
 
38 229 EUR
 
Dasselbe Ergebnis ergäbe sich, wenn die gestundete Steuer 1995 nicht abgelöst worden wäre.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 3820 - 1 - St 231
OFD v. - S 3820 - 4 - St 223
OFD Münster v. - S 3820 - 1 - St 23 - 35

Fundstelle(n):
TAAAB-53051