Insolvenzverfahren;
Abtretungen und Pfändungen von Steuererstattungsansprüchen
Ergeben sich im eröffneten Insolvenzverfahren (Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren) und im Restschuldbefreiungsverfahren Steuererstattungsansprüche ist grundsätzlich zu prüfen, ob gegen diese Ansprüche aufgerechnet werden kann bzw. ob vorrangige und wirksame Abtretungen oder Pfändungen vorliegen.
Des Weiteren muss geprüft werden, inwieweit Abtretungen/Pfändungen nach Verfahrensbeendigung weiterhin wirksam bleiben.
Mit dem Setzen der VE-Sperre durch die Finanzkasse wird die Auszahlung des Erstattungsanspruchs zunächst verhindert.
Die OFD bittet daher, in den Teilbezirken/Arbeitnehmerstellen wie folgt zu verfahren:
I Eröffnete Insolvenzverfahren (Regel- und Verbraucherverfahren)
1 Insolvenzrechtliche Zuordnung eines Steuererstattungsanspruchs
Maßgeblich für die Zuordnung eines Steuererstattungsanspruchs ist die insolvenzrechtliche Begründetheit nach § 38 InsO; nicht maßgebend ist die steuerrechtliche Entstehung oder die Fälligkeit. Daraus folgt, dass eine Abgabenforderung – unabhängig von der steuerrechtlichen Entstehung – immer dann als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO anzusehen ist, wenn ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war.
Ein Steueranspruch ist in diesem Sinne begründet, wenn der den steuerbaren Tatbestand auslösende Sachverhalt (z. B. Erzielung von Einkünften nach § 2 EStG, Ausführung eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 UStG) vollendet ist.
Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist immer nur dann zulässig, wenn der Erstattungsanspruch vor der Verfahrenseröffnung begründet wurde, also dem vorinsolvenzlichen Bereich zugerechnet werden kann wurde der Erstattungsanspruch nach Verfahrenseröffnung begründet, ist eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen nicht mehr zulässig (nur noch mit Masseverbindlichkeiten).
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Verfahrenseröffnung: | |
Verfahrensbeendigung: |
Die Steuererklärungen für die VZ 01, 02, 03, 04, 05 führen jeweils zu einer Steuererstattung. Unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen sind ausgehend von der insolvenzrechtlichen Begründetheit die Erstattungsansprüche wie folgt zu behandeln:
Die Erstattungsansprüche aus den VZ 01 und 02 sind in vollem Umfang vor Verfahrenseröffnung begründet und können mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden.
Der Erstattungsanspruch aus dem VZ 03 ist teilweise vor und teilweise nach Verfahrenseröffnung begründet. Dieser Erstattungsanspruch ist aufzuteilen.
Handelt es sich um Lohneinkünfte, kann der Erstattungsanspruch zeitanteilig – nach Monaten – aufgeteilt werden ( 6/12 des Erstattungsbetrages kann aufgerechnet werden, 6/12 muss in die Masse ausgekehrt werden).
Die Erstattungsansprüche aus den VZ 04 und 05 sind nach Verfahrenseröffnung begründet und müssen daher grundsätzlich in die Masse ausgekehrt werden.
Da aber im Regelfall die Steuererklärungen (zumindest für den VZ 05) nach Verfahrensbeendigung abgegeben werden, kann eine Erstattung in die Masse nicht mehr erfolgen. Der Steuerbescheid wird dem Schuldner bekannt gegeben und die Steuererstattung wird
aufgerechnet oder
an den Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger oder
an den Schuldner ausgezahlt.
Eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht mehr möglich, da das Verfahren beendet wurde und eine Insolvenzmasse nicht mehr besteht.
2 Es ergeben sich weder Aufrechnungsmöglichkeiten noch liegen Abtretungen/Pfändungen vor
In diesen Fällen sind die Erstattungsbescheide gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bekannt zu geben und der zu erstattende Betrag ist in die Masse zu überweisen.
Bei Eheleuten erfolgt eine Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO. Der Betrag, der danach auf den sich im Insolvenzverfahren befindlichen Ehegatten entfällt, muss dann in die Masse überwiesen werden. Der Betrag, der auf den sich nicht im Insolvenzverfahren befindlichen Ehegatten entfällt, kann auf das von diesem angegebene Konto überwiesen werden. Der Teilbezirk/die Arbeitnehmerstelle muss für die Finanzkasse entsprechende Auszahlungsanordnungen (Vordruck H 21 – Wordvorlage ESt) fertigen. Mit der zuständigen Vollstreckungsstelle sollte zuvor Rücksprache gehalten werden.
3 Es ergeben sich Aufrechnungsmöglichkeiten – Abtretungen oder Pfändungen liegen nicht vor
Auch in diesen Fällen sind die Erstattungsbescheide gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bekannt zu geben. Der zu erstattende Betrag ist – sofern der Erstattungsanspruch vor Verfahrenseröffnung begründet wurde – mit entsprechenden Insolvenzforderungen aufzurechnen. Der Teilbezirk/die Arbeitnehmerstelle hat zuvor den aufzurechnenden Betrag zu ermitteln und der Finanzkasse mitzuteilen. Die Aufrechnungserklärung erfolgt durch die Finanzkasse.
Bei Eheleuten erfolgt eine Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO. Der Betrag, der danach auf den sich im Insolvenzverfahren befindlichen Ehegatten entfällt, kann dann mit entsprechenden Insolvenzforderungen aufgerechnet werden. Der Betrag, der auf den sich nicht im Insolvenzverfahren befindlichen Ehegatten entfällt, kann auf das von diesem angegebene Konto überwiesen werden. Der Teilbezirk/die Arbeitnehmerstelle muss für die Finanzkasse entsprechende Auszahlungsanordnungen fertigen bzw. den aufzurechnenden Betrag der Finanzkasse (Vordruck H 21) mitteilen. Mit der zuständigen Vollstreckungsstelle sollte zuvor Rücksprache gehalten werden.
4 Es ergeben sich Aufrechnungsmöglichkeiten – Abtretungen oder Pfändungen liegen vor
Auch in diesen Fällen sind die Erstattungsbescheide gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bekannt zu geben. Der zu erstattende Betrag ist aber mit entsprechenden Insolvenzforderungen, sofern die Aufrechnung der Abtretung/Pfändung vorgeht (vgl. hierzu AEAO zu § 226), aufzurechnen. Der Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger ist ebenso wie der Insolvenzverwalter über die durchgeführte Aufrechnung zu informieren.
Geht die Abtretung/Pfändung der Aufrechnung vor, gelten die Regelungen zu 5.
5 Es ergeben sich keine Aufrechnungsmöglichkeiten – Abtretungen oder Pfändungen liegen vor
Sind Steuererstattungsansprüche wirksam abgetreten (§ 46 AO) oder gepfändet, ist zu prüfen, wer nunmehr Zahlungsempfänger ist.
5.1 Die Abtretung/Pfändung des bisherigen Steuerpflichtigen ist außerhalb eines 3-Monatszeitraums vor Insolvenzantragstellung eingegangen
In diesen Fällen greifen die Anfechtungsvorschriften der §§ 130, 131 InsO nicht. Von der „insolvenzrechtlichen” Wirksamkeit der Abtretung/Pfändung ist somit – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auszugehen.
Der Abtretungsempfänger bzw. der Pfändungsgläubiger sowie der Insolvenzverwalter sind entsprechend zu informieren. Sollte seitens des Insolvenzverwalters und des Abtretungsempfängers bzw. des Pfändungsgläubigers keine andere einvernehmliche Regelung bzgl. des Auszahlungsempfängers getroffen werden, erfolgt die Auszahlung unter Hinweis auf die vorliegende wirksame Abtretung/Pfändung an den Abtretungsempfänger bzw. den Pfändungsgläubiger (InsO M 1). Der Insolvenzverwalter ist entsprechend zu informieren (InsO M 2).
Der Steuerbescheid wird weiterhin dem Insolvenzverwalter/Treuhänder bekannt gegeben.
5.2 Die Abtretung/Pfändung des bisherigen Steuerpflichtigen ist innerhalb eines 3 Monats-Zeitraums vor Insolvenzantragstellung eingegangen
In diesen Fällen greifen die Anfechtungsvorschriften der §§ 130, 131 InsO. Von der Wirksamkeit der Pfändung kann unter insolvenzrechtlicher Beurteilung somit nicht mehr uneingeschränkt ausgegangen werden.
Der Abtretungsempfänger bzw. der Pfändungsgläubiger sowie der Insolvenzverwalter sind entsprechend zu informieren und werden um eine gemeinsame Regelung bzgl. der Auszahlung gebeten (InsO M 3 und InsO M 4)
Wird aber keine Einigung erzielt, wird der zu erstattende Betrag für die streitenden Parteien beim Amtsgericht hinterlegt (§§ 372 ff. BGB). Dabei kann das Finanzamt unter Hinweis auf den Hinterlegungsgrund nach § 372 Satz 2 BGB den Geldbetrag aus der Steuererstattung hinterlegen.
Voraussetzung für die Hinterlegung ist, dass eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers vorliegt. Diese ist gegeben, wenn im Insolvenzverfahren Streit darüber besteht, wem der Anspruch zusteht.
Dabei genügen objektive Zweifel, wenn eine Beseitigung der Gefahr – hier Prüfung der tatsächlichen rechtlichen Umstände – dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere im Fall einer Abtretung, bei der der Schuldner außerhalb seines Einflussbereiches keinerlei Ermittlungen zu tätigen hat.
Der Steuerbescheid wird auch in den Fällen der Hinterlegung weiterhin dem Insolvenzverwalter/Treuhänder bekannt gegeben.
5.3 Die Abtretung/Pfändung des bisherigen Steuerpflichtigen ist während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ergangen
Ergibt sich aus dem Beschluss, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters zulässig sind oder wurde die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übertragen, ist eine Abtretung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.
Der Insolvenzverwalter ist über die vorliegende Abtretung zu informieren (InsO M 5). Ebenso ist der Abtretungsempfänger unter Hinweis auf den Beschluss über die vorläufige Verwaltung entsprechend zu informieren (InsO M 6).
Wurde im Beschluss über die vorläufige Verwaltung ein Vollstreckungsverbot angeordnet, sind danach eingehende Pfändungen unwirksam.
Der Insolvenzverwalter ist über die vorliegende Pfändung zu informieren (InsO M 5).
Ebenso ist der Pfändungsgläubiger unter Hinweis auf den Beschluss über die vorläufige Verwaltung entsprechend zu informieren (InsO M 6).
Wurde in dem Beschluss kein Vollstreckungsverbot angeordnet, ist eine Pfändung zulässig. Zur weiteren Verfahrensweise siehe Tz. 5.2.
Wurde im Beschluss ein vorläufiger „schwacher” Insolvenzverwalter bestellt und kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist eine vom Schuldner vorgelegte Abtretung wirksam. Zur weiteren Verfahrensweise siehe Tz. 5.2.
5.4 Die Abtretung des bisherigen Steuerpflichtigen/Pfändung ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt eingegangen
In diesen Fällen ist die vorgelegte Abtretung/Pfändung unwirksam. Der Abtretungsempfänger bzw. der Pfändungsgläubiger sind unter Hinweis auf das eröffnete Verfahren entsprechend zu informieren (InsO M 7). Ebenso ist der Insolvenzverwalter über die vorliegende Abtretung/Pfändung zu informieren (InsO M 8).
II Restschuldbefreiungsverfahren
1 Allgemeines
Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf den Schuldner über; der Insolvenzbeschlag besteht ebenso wie die Insolvenzmasse nicht mehr. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht mehr der gesetzliche Vertreter.
Die §§ 95 ff. InsO finden keine Anwendung mehr.
Hieran ändert auch die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit der anschließenden Wohlverhaltensperiode nichts (§§ 291 ff. InsO). Der Treuhänder in der Restschuldbefreiung ist nicht der gesetzliche Vertreter. Seine Aufgabe besteht im wesentlichen darin, sich den pfändbaren Arbeitslohn abtreten zu lassen und jährlich an die Gläubiger gleichmäßig zu verteilen (§ 292 InsO).
Die Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgt im Restschuldbefreiungsverfahren wieder gegenüber dem bisherigen Steuerpflichtigen.
Von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO sind gegenwärtige und künftige Bezüge erfasst. Der Begriff „Bezüge aus einem Dienstverhältnis” ist zwar weit auszulegen, Einkommensteuererstattungen stellen aber keinen Arbeitslohn dar und fallen somit nicht unter die vorgenannten Bezüge (vgl. Wimmer Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung). Zur Insolvenzmasse gehören diese Ansprüche nur, da sie nach § 829 ZPO, nicht aber nach § 850 Abs. 2 ZPO pfändbar sind.
Die hierzu ergangene Entscheidung des ist schlüssig und zutreffend ( und Hilbertz/Busch in ZInsO, 9/2000, S. 491). Neben den LG Heilbronn (Beschluss vom , 1b T 11/02) und Ellwangen (Beschluss vom , 1 T 208/03) haben sich mittlerweile auch verschiedene FG (, Az.: 18 K 321/04, ) der Auffassung des LG Koblenz angeschlossen.
2 Abtretung Steuererstattungsanspruch
Bei der Abtretung selbst handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderungsübertragung an einen nicht hoheitlich handelnden Treuhänder.
Einkommensteuererstattungen stellen (s.o.) keinen Arbeitslohn dar und fallen somit nicht unter diese Abtretung. Soll der Einkommensteuererstattungsanspruch ebenfalls mit an den Treuhänder abgetreten werden, ist nach § 46 AO eine Abtretung des bisherigen Insolvenzschuldners auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich.
Liegt ein solche Abtretung nicht vor, kann das Finanzamt nur gegenüber dem bisherigen Insolvenzschuldner mit befreiender Wirkung auszahlen.
3 Pfändung des Steuererstattungsanspruch
Vollstreckungsmaßnahmen für Insolvenzgläubiger sind im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 294 Abs. 1 InsO grundsätzlich unzulässig. Eingehende Pfändungen von Insolvenzgläubigern sind damit nicht wirksam und erfahren keine Befriedigung.
Neugläubiger, d.h. Gläubiger deren Forderungen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, können Steuererstattungsansprüche wirksam pfänden.
Daneben bleiben aber auch die aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger, d. h. Gläubiger die vor Insolvenzeröffnung Erstattungsansprüche wirksam abgetreten bekommen bzw. gepfändet haben, zur abgesonderten Befriedigung weiterhin berechtigt (Kommentar zur Insolvenzordnung, Kübler/Prütting, Tz. 3 zu § 294 InsO).
Bei Unsicherheit über die Wirksamkeit der Pfändung ist mit der Vollstreckungsstelle Rücksprache zu halten. Der Erstattungsbetrag ist dann ggf. zu hinterlegen (siehe Tz. 5.2).
III Aktualisierung der PFA-Datei
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ist in Zusammenarbeit mit der Vollstreckungsstelle zu prüfen, inwieweit dem Finanzamt vorliegende Pfändungen/Abtretungen (Abfrage in der David-Datei „PFA”) durch das Insolvenzverfahren Erledigung gefunden haben.
Die pfändungs-/abtretungsverwaltende Stelle (i. d. R. die zuständige Arbeitnehmerstelle) hat mit der Vollstreckungsstelle das Prüfungsergebnis abzustimmen und die PFA-Datei entsprechend zu aktualisieren.
1. Pfändungen/Abtretungen außerhalb des Dreimonatszeitraums
Pfändungen/Abtretungen außerhalb des Dreimonatszeitraums (> 3 Monate vor Stellung des Insolvenzantrags) bleiben auch nach der Verfahrensbeendigung und im Restschuldbefreiungsverfahren wirksam. Bevor jedoch Auszahlungen geleistet werden, ist die Valutierung der abgetretenen/gepfändeten Forderung durch den Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger nachzuweisen.
2. Pfändungen/Abtretungen innerhalb des Dreimonatszeitraums
Pfändungen/Abtretungen innerhalb des Dreimonatszeitraums (<= 3 Monate vor Stellung des Insolvenzantrags) bleiben – sofern keine Anfechtung erfolgte – auch nach der Verfahrensbeendigung und im Restschuldbefreiungsverfahren wirksam. Bevor jedoch Auszahlungen geleistet werden, ist die Valutierung der abgetretenen/gepfändeten Forderung durch den Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger nachzuweisen.
3. Pfändungen/Abtretungen in der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Pfändungen, die im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung eingegangen sind, bleiben nur dann nach der Verfahrensbeendigung und im Restschuldbefreiungsverfahren wirksam, wenn im Beschluss kein Vollstreckungsverbot angeordnet wurde.
Abtretungen, die im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung eingegangen sind, bleiben nur dann nach der Verfahrensbeendigung wirksam, wenn im Beschluss
kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet oder
kein „starker” Verwalter bestellt wurde bzw.
der vorläufige Verwalter zugestimmt hat.
Bevor jedoch Auszahlungen geleistet werden, ist die Valutierung der abgetretenen/gepfändeten Forderung durch den Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger nachzuweisen.
4. Pfändungen/Abtretungen nach der Verfahrenseröffnung
Pfändungen/Abtretungen des Schuldners die nach Verfahrenseröffnung eingegangen sind, sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden auch nach Verfahrensbeendigung nicht mehr wirksam.
IV Intranet
Die Musterschreiben werden demnächst im Intranet der OFD Koblenz (St 3_Insolvenzordnung_Themenübersicht_Inhalte für Teilbezirke_Musterschreiben bei Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen) als Word-Dokumente eingestellt.
Wurde durch das Insolvenzgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren) eröffnet, ist in den Musterschreiben der Begriff „Insolvenzverwalter” durch den Begriff „Treuhänder” zu ersetzen.
Musterschreiben zur Rundverfügung
„Abtretungen und Pfändungen von Steuererstattungsansprüchen im Insolvenzverfahren”
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Musterschreiben
1: InsO M 1 | Pfändung/Abtretung mehr als 3 Monate vor
Antragstellung – Anschreiben an Verwalter – |
Musterschreiben
2: InsO M 2 | Pfändung/Abtretung mehr als 3 Monate vor
Antragstellung – Anschreiben an Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger – |
Musterschreiben 3: InsO M 3 | Pfändung/Abtretung innerhalb 3 Monate vor
Antragstellung – Anschreiben an Verwalter – |
Musterschreiben
4: InsO M 4 | Pfändung/Abtretung innerhalb 3 Monate vor
Antragstellung – Anschreiben an Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger – |
Musterschreiben 5: InsO M 5 | Pfändung/Abtretung während der vorläufigen
Verwaltung – Anschreiben an Verwalter – |
Musterschreiben
6: InsO M 6 | Pfändung/Abtretung während der vorläufigen
Verwaltung – Anschreiben an Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger – |
Musterschreiben 7: InsO M 7 | Pfändung/Abtretung nach Eröffnung des
InsV – Anschreiben an Verwalter – |
Musterschreiben
8: InsO M 8 | Pfändung/Abtretung nach Eröffnung des
InsV – Anschreiben an Abtretungsempfänger/Pfändungsgläubiger – |
OFD Koblenz Anlage zur Rundverfügung Muster 1
Finanzamt
Herrn
Rechtsanwalt
Maus
Kapellus
Im Schild 2
56323 Waldesch
als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer, München
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
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Anlage: | 1 ( )
Abtretungserklärung |
1 ( )
Pfändungsverfügung |
Sehr geehrter Herr Kapellus,
im Besteuerungsverfahren des o.a. Gemeinschuldners
( ) wurde mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 nach § 46 AO abgetreten.
Da die Abtretung außerhalb eines – nach den §§ 130, 131 InsO anfechtbaren – Zeitraums von 3 Monaten vor Antragstellung () eingegangen ist, werde ich den Betrag – vorbehaltlich einer Aufrechnung – an den Abtretungsempfänger auszahlen.
Den Abtretungsempfänger habe ich entsprechend informiert.
( ) wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 gepfändet.
Da die Abtretung außerhalb eines – anfechtbaren – Zeitraums von 3 Monaten vor Antragstellung () eingegangen ist, werde ich den Betrag – vorbehaltlich einer Aufrechnung – an den Pfändungsgläubiger auszahlen.
Den Pfändungsgläubiger habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Koblenz Anlage zur Rundverfügung Muster 2
Finanzamt
Herrn
Holgenius
Busch
Ziegeleistr. 6
56321 Brey
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
hier: Waltero Monschauer, Fliegen-Fänger-Weg 01, Koblenz
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Anlage: | 1 (
) Eröffnungsbeschluss |
Sehr geehrter Herr Busch,
über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Maus Kapellus, Im Schild 2, 56323 Waldesch bestellt.
( ) Der Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde nach § 46 AO mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) an Sie abgetreten.
Ich werde daher den Erstattungsbetrag – vorbehaltlich einer Aufrechnung – auf das von Ihnen genannte Konto überweisen.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
( ) Der Steuererstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) von Ihnen gepfändet.
Ich werde daher den Erstattungsbetrag – vorbehaltlich einer Aufrechnung – auf das von Ihnen genannte Konto überweisen.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Koblenz Anlage zur Rundverfügung Muster 3
Finanzamt
Herrn
Rechtsanwalt Maus
Kapellus
Im Schild 2
56323 Waldesch
als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer, Koblenz
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
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Anlage: | 1 ( )
Abtretungserklärung |
1 ( )
Pfändungsverfügung |
Sehr geehrter Herr Kapellus,
im Besteuerungsverfahren des o.a. Gemeinschuldners
( ) wurde mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 nach § 46 AO abgetreten.
Da die Abtretung innerhalb eines – anfechtbaren – Zeitraums von 3 Monaten vor Antragstellung () eingegangen ist, bitte ich Sie, mit dem Abtretungsempfänger eine einvernehmliche Regelung zu treffen, an wen nunmehr die Erstattung ausgezahlt werden kann.
Kann eine Einigung bis zum … nicht erzielt werden, werde ich den Erstattungsbetrag beim Amtsgericht Koblenz hinterlegen. Eine mögliche Aufrechnung behalte ich mir vor.
Den Abtretungsempfänger habe ich entsprechend informiert.
( ) wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 gepfändet.
Da die Pfändung innerhalb eines – anfechtbaren – Zeitraums von 3 Monaten vor Antragstellung () eingegangen ist, bitte ich Sie, mit dem Pfändungsgläubiger eine einvernehmliche Regelung zu treffen, an wen nunmehr die Erstattung ausgezahlt werden kann.
Kann eine Einigung bis zum … nicht erzielt werden, werde ich den Erstattungsbetrag beim Amtsgericht Koblenz hinterlegen. Eine mögliche Aufrechnung behalte ich mir vor.
Den Pfändungsgläubiger habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Koblenz Anlage zur Rundverfügung Muster 4
Finanzamt
Herrn
Holgenius
Busch
Ziegeleistr. 6
56321 Brey
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
hier: Waltero Monschauer, Fliegen-Fänger-Weg 01, Koblenz
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Anlage: | 1 (
) Eröffnungsbeschluss |
Sehr geehrter Herr Busch,
über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Maus Kapellus, Im Schild 2, 56323 Waldesch bestellt.
( ) Der Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde nach § 46 AO mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) an Sie abgetreten.
Da die Abtretung innerhalb eines – anfechtbaren – Zeitraums von 3 Monaten vor Antragstellung () eingegangen ist, bitte ich Sie, mit dem Insolvenzverwalter eine einvernehmliche Regelung zu treffen, an wen nunmehr die Erstattung ausgezahlt werden kann.
Kann eine Einigung bis zum … nicht erzielt werden, werde ich den Erstattungsbetrag beim Amtsgericht Koblenz hinterlegen. Eine mögliche Aufrechnung behalte ich mir vor.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
( ) Der Steuererstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) von Ihnen gepfändet.
Da die Pfändung innerhalb eines – anfechtbaren – Zeitraums von 3 Monaten vor Antragstellung () eingegangen ist, bitte ich Sie, mit dem Pfändungsgläubiger eine einvernehmliche Regelung zu treffen, an wen nunmehr die Erstattung ausgezahlt werden kann.
Kann eine Einigung bis zum … nicht erzielt werden, werde ich den Erstattungsbetrag beim Amtsgericht Koblenz hinterlegen. Eine mögliche Aufrechnung behalte ich mir vor.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Koblenz Anlage zur Rundverfügung Muster 5
Finanzamt
Herrn
Rechtsanwalt
Maus Kapellus
Im
Schild 2
56323 Waldesch
als vorläufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer, Koblenz
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
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Anlage: | 1 ( )
Abtretungserklärung |
1 ( )
Pfändungsverfügung |
Sehr geehrter Herr Kapellus,
im Besteuerungsverfahren des o.a. Gemeinschuldners
( ) wurde mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 nach § 46 AO abgetreten.
Mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am wurde gleichzeitig angeordnet,
( ) dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters zulässig sind. Die Abtretung wäre daher nur wirksam, wenn Sie als vorläufiger Verwalter der Abtretung zugestimmt hätten.
( ) dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht. Die Abtretung wäre daher nur wirksam, wenn Sie als vorläufiger Verwalter die Abtretungserklärung unterschrieben hätten.
Ich werde daher den Erstattungsanspruch – sofern sich keine Aufrechnungsmöglichkeiten ergeben – auf das angegebene Konto der Masse überweisen.
Den Abtretungsempfänger habe ich entsprechend informiert.
( ) wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 gepfändet.
Mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am wurde gleichzeitig angeordnet, dass Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind.
Ich werde daher den Erstattungsanspruch – sofern sich keine Aufrechnungsmöglichkeiten ergeben – auf das angegebene Konto der Masse überweisen.
Den Pfändungsgläubiger habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Koblenz Anlage zur Rundverfügung Muster 6
Finanzamt
Herrn
Holgenius
Busch
Ziegeleistr. 6
56321 Brey
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
hier: Waltero Monschauer, Fliegen-Fänger-Weg 01, Koblenz
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Anlage: | 1 (
) Eröffnungsbeschluss |
Sehr geehrter Herr Busch,
über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer wurde am die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Maus Kapellus, Im Schild 2, 56323 Waldesch bestellt.
( ) Der Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde nach § 46 AO mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) an Sie abgetreten.
Mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am wurde gleichzeitig angeordnet,
( ) dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters zulässig sind. Die Abtretung wäre daher nur wirksam, wenn der vorläufige Verwalter der Abtretung zugestimmt hätte.
( ) dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht. Die Abtretung wäre daher nur wirksam, wenn der vorläufige Verwalter die Abtretungserklärung unterschrieben hätte.
Eine Auszahlung an Sie ist daher nicht möglich.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
( ) Der Steuererstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) von Ihnen gepfändet.
Mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am wurde gleichzeitig angeordnet, dass Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind.
Eine Auszahlung an Sie ist daher nicht möglich.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Koblenz Anlage Muster 7
Finanzamt
Herrn
Rechtsanwalt
Maus
Kapellus
Im Schild 2
56323 Waldesch
als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer, Koblenz
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
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Anlage: | 1 ( )
Abtretungserklärung |
1 ( )
Pfändungsverfügung |
Sehr geehrter Herr Kapellus,
im Besteuerungsverfahren des o.a. Gemeinschuldners
( ) wurde mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 nach § 46 AO abgetreten.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens () ist die Abtretung aber nur wirksam, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter die Abtretungserklärung unterschrieben haben.
Ich werde daher den Erstattungsanspruch – sofern sich keine Aufrechnungsmöglichkeiten ergeben – auf das angegebene Konto der Masse überweisen.
Den Abtretungsempfänger habe ich entsprechend informiert.
( ) wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) der Anspruch auf Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 gepfändet.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens () ausgebrachte Pfändungen sind wegen der Regelung in § 89 InsO unwirksam.
Ich werde daher den Erstattungsanspruch – sofern sich keine Aufrechnungsmöglichkeiten ergeben – auf das angegebene Konto der Masse überweisen.
Den Pfändungsgläubiger habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Koblenz Anlage zur Rundverfügung Muster 8
Finanzamt
Herrn
Holgenius
Busch
Ziegeleistr. 6
56321 Brey
Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
hier: Waltero Monschauer, Fliegen-Fänger-Weg 01, Koblenz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage: | 1 (
) Eröffnungsbeschluss |
Sehr geehrter Herr Busch,
über das Vermögen des Herrn Waltero Monschauer wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Maus Kapellus, Im Schild 2, 56323 Waldesch bestellt.
( ) Der Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde nach § 46 AO mit Abtretungsanzeige vom (Eingang beim Finanzamt am ) an Sie abgetreten.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens () ist die Abtretung aber nur wirksam, wenn der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter die Abtretungserklärung unterschrieben hat.
Eine Auszahlung an Sie ist daher nicht möglich.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
( ) Der Steuererstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurde mit Pfändungsverfügung vom (Eingang beim Finanzamt am ) von Ihnen gepfändet.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens () ausgebrachte Pfändungen sind wegen der Regelung in § 89 InsO unwirksam.
Eine Auszahlung an Sie ist daher nicht möglich.
Den Insolvenzverwalter habe ich entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0550 A - St 34 2
Fundstelle(n):
CAAAB-53048