Auskunft an die Familienkassen in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs;
Auskunft in Angelegenheiten des Bundeskindergeldgesetzes
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG [1] obliegt dem Bundesamt für Finanzen (BfF) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BfF zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BfF.
Die bisher mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld wird ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst, wonach beides nach entsprechenden Anhebungen nur noch alternativ in Betracht kommt. Während Kindergeld nach dem bisherigen Bundeskindergeldgesetz eine Sozialleistung darstellt, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleich als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Daraus und aus der Rechtsstellung der Familienkassen als Bundesfinanzbehörden ergibt sich, dass AO und FGO Anwendung finden (§ 1 Abs. 1 AO, § 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO).
Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen, ob das Kindergeld die steuerliche Wirkung des Kinderfreibetrages ausgleicht (§ 31 Sätze 4 und 5 EStG).
Soweit die Voraussetzungen für das steuerliche Kindergeld und den Kinderfreibetrag übereinstimmen (Abweichungen z.B. bei Stief- und Enkelkindern, §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), kann das Finanzamt die von der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes getroffenen Entscheidung übernehmen; die Kindergeldfestsetzung bzw. deren Ablehnung stellt jedoch keinen Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung dar.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung durch die Familienkasse und bei einer abweichenden Entscheidung hat das Finanzamt die Familienkasse darüber zu unterrichten. Die entsprechende Offenbarungsbefugnis ergibt sich zum einen aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, da die Offenbarung der Durchführung eines Steuervergütungsverfahrens dient. Zum anderen ist auch der durch das Jahressteuergesetz 1996 neu eingeführte § 21 Abs. 4 FVG [2] anwendbar, wonach das Bundesamt für Finanzen, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG durchführen und die Landesfinanzbehörden sich die für die Durchführung des § 31 EStG erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung stellen.
Altfassung zur Abwicklung von Auskunftsersuchen bei Gewährung von Kindergeld vor dem
Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1996 I S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl 1989 I S. 1294), gilt nach Artikel II § 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuches (SGB) I – Allgemeiner Teil – vom (BGBl 1975 I S. 3015) bis zu seiner Einordnung in das SGB als besonderer Teil des SGB. Die Finanzbehörden haben daher nach Artikel I § 21 Abs. 4 SGB X – Verwaltungsverfahren – vom (BGBl 1980 I S. 1469, ber. 2218) den für die Gewährung des Kindergeldes zuständigen Ställen auf Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommensverhältnisse des Kindergeldberechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu erteilen, soweit es in einem Verfahren nach dem BKGG erforderlich ist (siehe auch AO-Kartei NRW § 30 Abs. 4 Nr. 2 Karte 801).
Nach § 11 BKGG i.d.F. vom sind folgende Angaben der Finanzbehörden – bezogen auf das maßgebende Kalenderjahr – für die Entscheidung über des Antrag auf Gewährung von Kindergeld erforderlich:
die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG),
steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwendungen (Gesamtbetrag),
im Rahmen des Realsplitting geltend gemachte Aufwendungen,
die Beträge, die wie Sonderausgaben nach § 10e oder nach § 7b i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG berücksichtigt worden sind,
steuerlich abzugsfähige Unterhaltsleistungen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG,
geltend gemachte Pauschbeträge im Sinne des § 33a Abs. 1a EStG,
Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, die für das maßgebliche Kalenderjahr zu leisten waren oder sind.
Maßgebliches Kalenderjahr ist nach § 11 Abs. 3 BKGG das vorletzte Kalenderjahr vor dem Kindergeld-Bewilligungszeitraum.
Im Regelfall sind die steuerlichen Daten für beide Ehegatten mitzuteilen. Soweit jedoch im maßgebenden Kalenderjahr eine Veranlagung oder ein gemeinsamer Lohnsteuerjahresausgleich mit einem anderen Ehegatten als dem jetzigen durchgeführt wurde, ist lediglich die Auskunft über die Summe der positiven Einkünfte des Kindergeldberechtigten Ehegatten zulässig.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 0130
OFD Münster v. - S 0130
Fundstelle(n):
RAAAB-53030
1in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze vom (JStErgG 1996), BGBl 1995 I S. 1959, 1962
2in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze vom (JStErgG 1996), BGBl 1995 I S. 1959, 1962