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Rechtsformneutralität bei der Besteuerung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen
Schlussanträge des Generalanwalts Philippe Léger vom in der Rs. C-253/03, CLT-UFA SA gegen Finanzamt Köln-West
Leitsätze:
1. Die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) sind dahin auszulegen, dass sie der Steuerregelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, wonach der in diesem Staat durch eine Betriebsstätte einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erzielte Gewinn mit einem festen Körperschaftsteuersatz von 42 % ohne Möglichkeit der Ermäßigung belastet wird, während in dem Fall, dass dieser Gewinn von einer dort ansässigen Gesellschaft, wie z. B. einer Tochtergesellschaft, erzielt wird und von dieser Tochtergesellschaft voll an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet wird, dieser Gewinn mit einem Steuersatz von 33,5 % im Fall einer Ausschüttung bis zum oder von 30 % im Fall einer Ausschüttung nach dem belastet wird.
2. Im Hinblick auf die Beendigung des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht obliegt es dem nationalen Gericht, den Steuersatz, der auf den von einer gebietsfremden Gesellschaft durch eine Betriebsstätte erzielten Gewinn anzuwenden ist, nach Maßgabe...