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Ausstrahlung und Einstrahlung bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland und nach Deutschland
I. Vorbemerkung
Die immer stärkere internationale Verflechtung der Wirtschaft erfordert eine zunehmende Mobilität der Arbeitnehmer (AN). Die Zahl von Beschäftigungen im Ausland steigt stetig. Nach den Grundregeln der §§ 30 Abs. 1 SGB I, 3 SGB IV könnte deutsches Sozialrecht auf diese AN an sich keine Anwendung finden. Denn es gilt im Prinzip nur bei inländischem Wohnsitz, inländischem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder bei einem Beschäftigungsverhältnis im Inland.
Würde es bei den Grundsätzen der genannten Vorschriften bleiben, würde sich die Internationalisierung der Wirtschaft nachteilig auf den Versicherungsschutz der AN auswirken. Ihre Auslandsaufenthalte führten zum Austritt aus der deutschen Sozialversicherung (und zum Eintritt in eine ausländische Versicherung). Dies wiederum hätte – z. B. bei der Rentenversicherung – zur Folge, dass Versicherungsbiographien zerteilt würden. In der Arbeitslosenversicherung könnten für den Fall der Rückkehr bisherige Ansprüche beeinträchtigt werden.
Auf der anderen Seite würde der Grundsatz, dass maßgebend für die Zwangsmitgliedschaft in der deutschen Sozialversicherung u. a. ein Beschäftigungsverhältnis im Inland ist, dazu führen, d...