SenFin Berlin - III A - S 2144 c - 1/2004

Abfindung von Versorgungszusagen über Unterstützungskassen,
Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG

Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG kann der Betrag, den eine Unterstützungskasse einem Leistungsanwärter vor Eintritt des Versorgungsfalles als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Leistungsempfänger werden in dieser Regelung nicht ausdrücklich erwähnt. Für diesen Personenkreis gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern Folgendes:

Bei lebenslänglichen, bereits laufenden Rentenzahlungen kann nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a EStG das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Einkommensteuergesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dadurch ist bei einer Abfindung in Höhe des Deckungskapitals der Betriebsausgabenabzug sichergestellt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 4d EStG kann allerdings auch in den Fällen, in denen die Abfindung das Deckungskapital übersteigt, auch der übersteigende Betrag unter sinngemäßer Anwendung von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewinnmindernd berücksichtigt werden. Insbesondere ist die Zuwendung in Höhe des Abfindungsbetrages nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als am Ende des Wirtschaftsjahres das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen nicht übersteigt (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

SenFin Berlin v. - III A - S 2144 c - 1/2004

Fundstelle(n):
QAAAB-52858