Annahme von Schecks durch den Vollziehungsbeamten
Nach Abschn. 26 Abs. 1 der Vollziehungsanweisung (VollzA) dürfen die Vollziehungsbeamten Schecks als Einzahlung annehmen, soweit dies nicht im Einzelfall durch VV Nr. 36.5 und Nr. 2 der Anlage 1 zu Nr. 28.2 zu § 70 LHO (Abschn. 26 Abs. 2 und 3 VollzA) eingeschränkt wird.
Soll bei der Verwertung von Pfandstücken oder Sicherheiten nach den §§ 296 und 305 AO die zugeschlagene Sache sofort ausgehändigt werden, darf dies nur gegen Barzahlung oder einen bankbestätigten Scheck erfolgen (Abschn. 53 Abs. 5 VollzA).
Schecks, die nicht den Vermerk „Nur zur Verrechnung” tragen, sind von den Vollziehungsbeamten sofort nach der Annahme mit diesem Vermerk zu versehen (Nr. 5 der Anlage 1 zu VV Nr. 28.2 zu § 70 LHO, Abschn. 26 Abs. 4 VollzA).
Die Vollziehungsbeamten sind nicht berechtigt, angenommene Schecks selbst bei der Bank einzulösen. Sie sind von ihnen mit den Nachweisungen-VZ an die Finanzkasse (FK)/Einheitliche Erhebungsstelle (ErSt) abzuliefern. Das gilt auch dann, wenn ein Scheck gepfändet wird, der über einen höheren als den einzuziehenden Betrag lautet. In diesem Fall ist es auch nicht zulässig, dem Einzahler den Mehrbetrag aus bereits eingezogenem Bargeld auszuzahlen. Mehrbeträge werden ausschließlich von der zuständigen FK/ErSt zurückgezahlt oder entsprechend den Angaben des Vollstreckungsschuldner gebucht (Nrn. 3 und 6 der Anlage 1 zu VV Nr. 28.2 zu § 70 LHO, Abschn. 26 Abs. 6 VollzA).
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Zahlungsverkehrs haben im Rahmen der Prüfung der Vollziehernachweisungen darauf zu achten, dass die vorstehende Weisung eingehalten wird.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Vollstreckungsstelle/in den Erhebungsbezirken Schecks nicht annehmen dürfen (VV Nr. 36.5 zu § 70 LHO, Hinweis auf Kassenkartei 611 Karte 3 und 910 Karte 2).
OFD Hannover v. - S 0500 - 240 - StO 154
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DAAAB-52845