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Grunderwerbsteuer: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
Mit Beschluss v. - II B 52/04, der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangen ist, hat der BFH entschieden, dass eine Anzeige i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß ist, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom Finanzamt zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.